Beratungsfelder
Scheidung und Scheidungsfolgen
Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen
Kindesunterhalt
Ehegattenunterhalt
Zugewinnausgleich
Versorgungsausgleich
Vorbereitung von Eheverträgen
Vorbereitung von Testamenten und Erbverträgen
Beratung bei Vermögensübertragungen zu Lebzeiten
Auseinandersetzung von Miterbengemeinschaften
Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche
Mitglied:
Deutscher Anwaltsverein
Arbeitsgemeinschaft Familienrecht
Arbeitsgemeinschaft Erbrecht
Institut für Erbrecht e.V.
Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge D.V.E.V.
CoopeRAtion e.V.
Deutscher Familiengerichtstag e.V.
Publikationen
Nomos-Kommentar zum BGB §§ 1601 -1604, 1606-1609, 1612a-1612c BGB
„Die Geltendmachung von Kindesunterhalt nach konkretem Bedarf“ FF 2020, 396 ff.
„Großeltern haften für ihre Enkel – zugleich Anmerkung zu BGH vom 27.10.2021 – XII ZB 123/21“ FF 2022, 29 ff.
Profil
Frau Rechtsanwältin Vera Knatz studierte Jura in Bonn mit dem Schwerpunkt Familienrecht und absolvierte ihre Referendarszeit in Hanau und Frankfurt am Main. Nach einem 4-jährigen Auslandaufenthalt in Kanada und einer Familienpause kehrte sie 1999 in ihren Beruf als Rechtsanwältin zurück und spezialisierte sich auf die Gebiete des Erbrechts und des Familienrechts.
Seit 2003 ist sie Fachanwältin für Familienrecht, 2006 Fachanwältin für Erbrecht.
Frau Rechtsanwältin Knatz ist aufgrund ihrer Spezialisierung im Erbrecht ein empfohlenes Mitglied des Instituts für Erbrecht e.V. Das Institut für Erbrecht ist eine europaweite Vereinigung von Spezialisten auf dem Gebiet des Erb- und Erbschaftssteuerrechts.
Sie ist Partner der bundesweit verzweigten CoopeRAtion Ehe-, Familien- und Erbrecht, ein 1997 gegründeter Verbund von Rechtsanwälten/Rechtsanwältinnen, die sich auf das Ehe-, Familien-, Erb-, Sozial- und Steuerrecht spezialisiert haben.
Strategische Ausrichtung
Wir haben uns zum Ziel gesetzt, den Mandanten kompetent, zielgerichtet, persönlich, engagiert und effizient zu beraten. Diesen Anspruch können wir vollumfänglich realisieren, da wir unsere Tätigkeitsbereiche ausschließlich auf das Familienrecht und das Erbrecht konzentrieren und unser fachliches Spezialwissen durch ständige Weiterbildung immer auf den aktuellsten Stand bringen.
Wir sind damit erfahrene und hochqualifizierte Ansprechpartner, welche dem Mandanten zuhören und sich Zeit nehmen für die individuelle Fragestellung. Denn dies stellt den ersten Schritt einer professionellen Beratung dar.
Daher kann von uns weit mehr als Standardlösungen erwarten werden. Wir bieten innovative und kreative Lösungen für komplexe Probleme sowie eine effiziente und erfolgreiche Begleitung durch die entscheidenden Wendepunkte des Lebens unserer Mandanten, welche durch die Eingehung oder das Scheitern einer Ehe, aber auch durch einen Todesfall entstehen, und begleiten unsere Mandanten außergerichtlich wie auch vor Gericht.
Standort
Frankfurt am Main
4 Anwälte
Internetpräsenz:
www.familienrecht-erbrecht-frankfurt.de
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1585a Sicherheitsleistung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte kann nach dieser Vorschrift ohne weitere Begründung eine Sicherheitsleistung für den ihm geschuldeten Ehegattenunterhalt von dem Unterhaltspflichtigen verlangen. Die Höhe dieser Sicherheitsleistung ist in der Regel begrenzt auf den Jahresbetrag des geschuldeten Unterhalts. Der Unterhaltsanspruch selbst muss nicht tituliert sein. Es muss also kein gerichtlicher Beschluss vorliegen, es muss auch kein Vergleich vor Gericht geschlossen oder eine Unterhaltsverpflichtung bei einem Notar protokolliert worden sein.
Der Anspruch geht aber nur auf eine Sicherheitsleistung, und nicht auf eine Erfüllung des laufend geschuldeten Unterhalts. Die Erfüllung des laufend geschuldeten Unterhalts kann nur durch eine Pfändung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen oder durch eine Vollstrekcung in das Vermögen des Schuldners erfolgen.
Der Unterhaltsschuldner kann dieser Forderung durch den Nachweis entgegentreten, dass er den geschuldeten Unterhalt fortlaufend in voller Höhe und pünktlich gezahlt hat. Er kann auch eine Unbilligkeit vortragen, wenn die Sicherheitsleistung ihn z.B. in seiner beruflichen und wirtschaftlichen Existenz gefährden würde.
Die praktische Bedeutung dieser Vorschrift ist daher gering, da bei unpünktlicher oder unvollständiger Unterhaltszahlung das Interesse des Unterhaltsgläubigers in der Regel auf eine Erfüllung und nicht auf eine Sicherung geht.
Auch ist davon auszugehen, dass bei unpünktlicher bzw. unvollständiger Unterhaltszahlung oftmals auf Seiten des Unterhaltspflichtigen kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen mehr vorhanden ist, aus dem eine Sicherheitsleistung erbracht werden kann.
Da der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte auf die regelmäßige und vollständige Zahlung des ihm zustehenden Unterhaltsanspruches angewiesen ist, um seine laufenden Lebenshaltungskosten finanzieren zu können, ist diesem Unterhaltsanspruch ein Sicherungsbedürfnis immanent. Dieses Sicherungsbedürfnis wurde von dem Gesetzgeber so stark gewertet, dass dem Unterhaltsberechtigten durch den materiellrechtlichen Anspruch des § 1585a BGB ein besonderer Schutz vor der Zahlungsunwilligkeit und der planmäßigen Vereitelung seines Unterhaltsanspruches gegeben wurde. Aufgrund des nach § 1585a BGB gegebenen Anspruchs auf Sicherheitsleistung muss der Unterhaltsberechtigte nicht erst abwarten, ob der Unterhaltspflichtige seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommt, sondern er kann jederzeit eine Sicherheitsleistung verlangen.
Die praktische Bedeutung dieser Vorschrift ist aber gering, da bei unpünktlicher bzw. unvollständiger Unterhaltszahlung oftmals auf Seiten des Unterhaltspflichtigen kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen vorhanden ist, aus dem eine Sicherheitsleistung erbracht werden kann. Zudem liegt das Interesse des Unterhaltsberechtigten vorrangig in dem Erhalt des laufenden Unterhalts, welchen er bei Vorliegen eines vollstreckbaren Unterhaltstitels nur durch die Vollstreckung erreichen kann, nicht aber nach § 1585a BGB, da diese Vorschrift nur das Recht auf eine Sicherheitsleistung gibt.
Die Vorschrift ist auch nur anwendbar auf den nachehelichen Unterhalt. Eine entsprechende Anwendung ist weder für den Trennungsunterhalt aus § 1361 BGB möglich, OLG Düsseldorf vom 08.08.1980 - 3 WF 179/80 -, FamRZ 1980, 1116 noch für den Verwandtenunterhalt nach den §§ 1601 ff. BGB. OLG Düsseldorf vom 26.09.1980 - 6 UF 51/80 -, FamRZ 1981, 67
Regelungsinhalt
a) Anspruchsvoraussetzungen
Der Berechtigte kann ohne weitere Begründung verlangen, dass der Verpflichtete eine Sicherleistung erbringt. Voraussetzung für dieses Verlangen ist allein ein Unterhaltsanspruch. Der Unterhaltsanspruch muss weder durch eine gerichtliche Entscheidung, einen Prozessvergleich oder in einer notariellen Urkunde tituliert sein.
Der Anspruch darf auch nur auf Sicherung, nicht auf Erfüllung des Unterhaltsanspruches gerichtet sein.
b) Abwehrmöglichkeiten des Unterhaltspflichtigen
Der Unterhaltspflichtige kann sich gegen diesen Anspruch wehren, indem er nachweist, dass kein Grund zu den Annahme besteht, dass die geschuldeten Unterhaltszahlungen gefährdet seien. Dieser Nachweis wird erbracht, wenn die Unterhaltszahlungen nachweislich laufend und pünktlich geleistet wurden, OLG Hamm vom 27.07.2010 – 5 UF 6/10 -, FamRZ 2011, 569 wenn der Unterhaltspflichtige eine gesicherte Arbeitsstelle hat, wenn er über ein sicheres Einkommen oder wenn über einen Vermögensstamm verfügt, aus dem der
OLG Düsseldorf vom 08.08.1980 - 3 WF 179/80 -, FamRZ 1980, 1116,
OLG Düsseldorf vom 26.09.1980 - 6 UF 51/80 -, FamRZ 1981, 67.
OLG Hamm vom 27.07.2010 – 5 UF 6/10 -, FamRZ 2011, 569
NK-BGB/Sanders § 1585a BGB,
Johannsen/Henrich/Hammermann § 1585a
Zöller/Vollkommer ZPO § 324 Rn. 1f
Musielak/Voit/Musielak ZPO § 324 Rn. 4;
MüKo/Maurer § 1585a BGB Rn. 9
Der Antragsgläubiger muss einen Antrag nach § 308 Abs. 1 ZPO stellen.
Der Antrag auf Leistung einer Sicherheit kann auch zusammen mit dem Antrag auf Zahlung von Unterhalt in einem Unterhaltsverfahren gestellt werden.
Nach Abschluss eines Unterhaltsverfahrens kann bei sich andeutender Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder der Zahlungsmoral des Unterhaltspflichtigen im Wege der Nachtragsklage (§ 113 FamFG i.V.m. § 324 ZPO) der Antrag auf Anordnung einer Sicherheitsleistung gestellt werden. Zöller/Vollkommer ZPO § 324 Rn. 1f Bei dieser Nachtragsklage muss der der Unterhaltsberechtigte nachweisen und belegen, dass sich die Einkommens- und Vermögenslage des Unterhaltspflichtigen verschlechtert hat. Musielak/Voit/Musielak ZPO § 324 Rn. 4; MüKo/Maurer § 1585a BGB Rn. 9