von Göler (Hrsg.) / Vera Knatz / § 1585a

§ 1585a Sicherheitsleistung

(1) Der Verpflichtete hat auf Verlangen Sicherheit zu leisten. Die Verpflichtung, Sicherheit zu leisten, entfällt, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Unterhaltsleistung gefährdet ist oder wenn der Verpflichtete durch die Sicherheitsleistung unbillig belastet würde. Der Betrag, für den Sicherheit zu leisten ist, soll den einfachen Jahresbetrag der Unterhaltsrente nicht übersteigen, sofern nicht nach den besonderen Umständen des Falles eine höhere Sicherheitsleistung angemessen erscheint.

(2) Die Art der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach den Umständen; die Beschränkung des § 232 gilt nicht.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

Da der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte auf die regelmäßige und vollständige Zahlung des ihm zustehenden Unterhaltsanspruches angewiesen ist, um seine laufenden Lebenshaltungskosten finanzieren zu können, ist diesem Unterhaltsanspruch ein Sicherungsbedürfnis immanent. Dieses Sicherungsbedürfnis wurde von dem Gesetzgeber so stark gewertet, dass dem Unterhaltsberechtigten durch den materiellrechtlichen Anspruch des § 1585a BGB ein besonderer Schutz vor der Zahlungsunwilligkeit und der planmäßigen Vereitelung seines Unterhaltsanspruches gegeben wurde. Aufgrund des nach § 1585a BGB gegebenen Anspruchs auf Sicherheitsleistung muss der Unterhaltsberechtigte nicht erst abwarten, ob der Unterhaltspflichtige seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommt, sondern er kann jederzeit eine Sicherheitsleistung verlangen.

Die praktische Bedeutung dieser Vorschrift ist aber gering, da bei unpünktlicher bzw. unvollständiger Unterhaltszahlung oftmals auf Seiten des Unterhaltspflichtigen kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen vorhanden ist, aus dem eine Sicherheitsleistung erbracht werden kann. Zudem liegt das Interesse

2) Definitionen

Regelungsinhalt

a) Anspruchsvoraussetzungen

Der Berechtigte kann ohne weitere Begründung verlangen, dass der Verpflichtete eine Sicherleistung erbringt. Voraussetzung für dieses Verlangen ist allein ein Unterhaltsanspruch. Der Unterhaltsanspruch muss weder durch eine gerichtliche Entscheidung, einen Prozessvergleich oder in einer notariellen Urkunde tituliert sein.

Der Anspruch darf auch nur auf Sicherung, nicht auf Erfüllung des Unterhaltsanspruches gerichtet sein.

b) Abwehrmöglichkeiten des Unterhaltspflichtigen  

Der Unterhaltspflichtige kann sich gegen diesen Anspruch wehren, indem er nachweist, dass kein Grund zu den Annahme besteht, dass die geschuldeten Unterhaltszahlungen gefährdet seien. Dieser Nachweis wird erbracht, wenn die Unterhaltszahlungen nachweislich laufend und pünktlich geleistet wurden, OLG Hamm vom 27.07.2010 – 5 UF 6/10 -, FamRZ 2011, 569 wenn der Unterhaltspflichtige eine gesicherte Arbeitsstelle hat, wenn er über ein sicheres Einkommen oder wenn über einen Vermögensstamm verfügt, aus dem der laufend geschuldete Unterhalt gezahlt werden kann.

Wenn der Unterhaltspflichtige trotz Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse z.B. durch Wiederverheiratung, Aufgabe oder Verlust seines Arbeitsplatzes, den von ihm geschuldeten Unterhalt weiter pünktlich zahlt, wird ebenfalls keine Gefährdung zu bejahen sein. NK-BGB/Sanders § 1585a BGB RN 5, Johannsen/Henrich/Hammermann § 1585a RN 3; MüKo/Maurer § 1585a BGB RN. 3

Ferner kann der Unterhaltspflichtige eine Unbilligkeit vortragen. Der Unterhaltspflichtige braucht vorhandenes Vermögen nicht mit Verlust liquidieren. MüKo/Maurer § 1585a BGB Rn. 4 Seine wirtschaftliche Existenz darf durch die Sicherheitsleistung nicht in Frage gestellt werden.

c) Höhe der Sicherheitsleistung

Die Höhe der Sicherheitsleistung soll grundsätzlich den Jahresbetrag der Unterhaltsrente nicht überschreiten. Lebt der Unterhaltspflichtige aber nachweislich verschwenderisch und weit über seine Einkommensverhältnisse, kann  eine höhere Sicherheitsleistung für angemessen erachtet werden.

Ist die Dauer des geschuldeten Unterhalts geringer als 1 Jahr, wäre die Sicherheitsleistung entsprechend zu reduzieren.

d) Art der Sicherheitsleistung

Das angerufene Gericht entscheidet nach Zwecksmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit über die Art der Sicherheitsleistung. So muss die Sicherheitsleistung nicht zwingend durch einen zu hinterlegenden Geldbetrag erbracht werden, sondern es kann auch ein Anspruch aus einer Lebensversicherung oder aus Miet- und Pachtforderungen gepfändet werden. Ebenso kann in ein Wertpapierdepot gepfändet werden. Auch eine Bürgschaft zahlungskräftiger Verwandter ist möglich. NK-BGB/Sanders § 1585a BGB RN. 8

Dagegen ist eine Pfändung von laufenden und künftigen Lohn- und Gehaltsansprüchen nicht möglich, da dies keine bloße Sicherung des Unterhaltsanspruches darstellen würde. BT-Drs. 7/650/, 147 Vielmehr wäre eine Pfändung solcher laufenden Zahlungsansprüche des Unterhaltspflichtigen im Rahmen der Einforderung des laufenden Unterhalts vorzunehmen, mit dem Ziel der Erfüllung.

Sollte das Gerichte keine besondere Art der Sicherheitsleistung anordnen, kann der Unterhaltspflichte die Art der Sicherheitsleistung aus dem Katalog des § 232 BGB wählen.

3) Zusammenfassung der Rechtsprechung

OLG Düsseldorf vom 08.08.1980 - 3 WF 179/80 -, FamRZ 1980, 1116,

OLG Düsseldorf vom 26.09.1980 - 6 UF 51/80 -, FamRZ 1981, 67.

OLG Hamm vom 27.07.2010 – 5 UF 6/10 -, FamRZ 2011, 569

4) Literaturstimmen

NK-BGB/Sanders § 1585a BGB,

Johannsen/Henrich/Hammermann § 1585a

Zöller/Vollkommer ZPO § 324 Rn. 1f

Musielak/Voit/Musielak ZPO § 324 Rn. 4;

MüKo/Maurer § 1585a BGB Rn. 9

5) Prozessuales

Der Antragsgläubiger muss einen Antrag nach § 308 Abs. 1 ZPO stellen.

Der Antrag auf Leistung einer Sicherheit kann auch zusammen mit dem Antrag auf Zahlung von Unterhalt in einem Unterhaltsverfahren gestellt werden.

Nach Abschluss eines Unterhaltsverfahrens kann bei sich andeutender Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder der Zahlungsmoral des Unterhaltspflichtigen im Wege der Nachtragsklage (§ 113 FamFG i.V.m. § 324 ZPO) der Antrag auf Anordnung einer Sicherheitsleistung gestellt werden. Zöller/Vollkommer ZPO § 324 Rn. 1f Bei dieser Nachtragsklage muss der der Unterhaltsberechtigte nachweisen und belegen, dass sich die Einkommens- und Vermögenslage des Unterhaltspflichtigen verschlechtert hat. Musielak/Voit/Musielak ZPO § 324 Rn. 4; MüKo/Maurer § 1585a BGB Rn. 9

Autor & Kanzlei
Rechtsanwalt Frankfurt Familienrecht-Fachanwalt, Erbrecht-Fachanwalt
Frau Rechtsanwältin Vera Knatz

Beratungsfelder

Scheidung und Scheidungsfolgen

Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen

Kindesunterhalt

Ehegattenunterhalt

Zugewinnausgleich

Versorgungsausgleich

Vorbereitung von Eheverträgen

 

Vorbereitung von Testamenten und Erbverträgen

Beratung bei Vermögensübertragungen zu Lebzeiten

Auseinandersetzung von Miterbengemeinschaften

Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche

 

Mitglied:

Deutscher Anwaltsverein

Arbeitsgemeinschaft Familienrecht

Arbeitsgemeinschaft Erbrecht

Institut für Erbrecht e.V.

Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge D.V.E.V.

CoopeRAtion e.V.

Deutscher Familiengerichtstag e.V.

 

Publikationen

Nomos-Kommentar zum BGB §§ 1601 -1604, 1606-1609, 1612a-1612c BGB

„Die Geltendmachung von Kindesunterhalt nach konkretem Bedarf“ FF 2020, 396 ff.

„Großeltern haften für ihre Enkel – zugleich Anmerkung zu BGH vom 27.10.2021 – XII ZB 123/21“ FF 2022, 29 ff.

 

Profil

Frau Rechtsanwältin Vera Knatz studierte Jura in Bonn mit dem Schwerpunkt Familienrecht und absolvierte ihre Referendarszeit in Hanau und Frankfurt am Main. Nach einem 4-jährigen Auslandaufenthalt in Kanada und einer Familienpause kehrte sie 1999 in ihren Beruf als Rechtsanwältin zurück und spezialisierte sich auf die Gebiete des Erbrechts und des Familienrechts.

Seit 2003 ist sie Fachanwältin für Familienrecht, 2006 Fachanwältin für Erbrecht.

Frau Rechtsanwältin Knatz ist aufgrund ihrer Spezialisierung im Erbrecht ein empfohlenes Mitglied des Instituts für Erbrecht e.V. Das Institut für Erbrecht ist eine europaweite Vereinigung von Spezialisten auf dem Gebiet des Erb- und Erbschaftssteuerrechts.

Sie ist Partner der bundesweit verzweigten CoopeRAtion Ehe-, Familien- und Erbrecht, ein 1997 gegründeter Verbund von Rechtsanwälten/Rechtsanwältinnen, die sich auf das Ehe-, Familien-, Erb-, Sozial- und Steuerrecht spezialisiert haben.

 

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Wir haben uns zum Ziel gesetzt, den Mandanten kompetent, zielgerichtet, persönlich, engagiert und effizient zu beraten. Diesen Anspruch können wir vollumfänglich realisieren, da wir unsere Tätigkeitsbereiche ausschließlich auf das Familienrecht und das Erbrecht konzentrieren und unser fachliches Spezialwissen durch ständige Weiterbildung immer auf den aktuellsten Stand bringen.

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