von Göler (Hrsg.) / Heiko Ormanschick / § 569

§ 569 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen.

(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2a) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Absatz 1 liegt ferner vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. Die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten sind bei der Berechnung der Monatsmiete nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Einer Abhilfefrist oder einer Abmahnung nach § 543 Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht. Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 sowie § 543 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:

  • 1. Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist.
  • 2. Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.
  • 3. Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.

(4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben.

(5) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder von § 543 abweicht, ist unwirksam. Ferner ist eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, aus anderen als den im Gesetz zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu kündigen.

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Expertenhinweise für Juristen
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1) Definitionen

Einzelfragen

1.

Ob eine erhebliche Gesundheitsgefährdung i. S. v. § 569 I BGB vorliegt, ist nach objektiven Maßstäben zu bewerten. KG, ZMR 2004, 513 Besondere Empfindlichkeiten, z.B. Allergien oder ein angegriffener Gesundheitszustand des Mieters, sind unbeachtlich. Abzustellen ist auf den Zustand eines durchschnittlich gesunden Menschen. Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 9. Aufl., § 569 BGB, Rz. 4 Eine spezifische Anfälligkeit bestimmter Bevölkerungsgruppen (Säuglinge, Kleinkinder und betagte Menschen) ist aber ausreichend.

Ob Schimmelpilzerscheinungen eine kündigungsrelevante Gesundheitsgefährdung darstellen, lässt sich nach Auffassung des BGH nicht allgemeingültig beantworten, sondern kann i. d. R. nur durch ein medizinisches Sachverständigengutachten geklärt werden. BGH, Urteil v. 18.04.2007 – VIII ZR 182/06, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=d6ef7cce5c7bdc7feb107aaf44873f17&nr=39916&pos=0&anz=1, BGH, ZMR 2007, 601 Der Mieter führt den Beweis dafür, dass festgestellte Schimmelpilze tatsächlich toxinbildend sind und zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung geführt haben, nicht schon durch Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen, die ohne Laboruntersuchungen erstellt wurden. KG, ZMR 2004, 513 

Bei Elektrosmog fehlt es an einer konkreten Gesundheitsgefährdung, sofern die einschlägigen Grenzwerte der 26. BImSchVO nicht überschritten werden. Die vorgenannten Grenzwerte bilden eine geeignete Richtschnur zur Beurteilung, welches Maß an elektromagnetischer Strahlung für den Menschen schädlich sein kann. BGH, Urteil vom 15.03.2006 – VIII ZR 74/05, BGH, ZMR 2006, 670

2.

In der Praxis nicht selten werden nachhaltige Störungen des Hausfriedens durch psychisch kranke, ggf. auch schuldunfähige Mieter verursacht. Die Kündigung eines solchen Mieters ist zwar möglich. Allerdings sind die wechselseitigen Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der besonderen Schutzbedürftigkeit des kranken Mieters gegeneinander abzuwägen. Die Verpflichtung zur Toleranz endet jedoch dort, wo durch das Verhalten des Störers die Gesundheit anderer Mieter oder des Vermieters ernsthaft gefährdet wird. Können Störungen durch die Einrichtung einer Betreuung oder durch ärztliche Behandlung beseitigt oder auf ein zumutbares Maß reduziert werden, kann der Vermieter beim Vormundschaftsgericht die Einrichtung einer Betreuung anregen. Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Aufl., § 569 BGB, Rz. 23 a.E. 

3.

Hat ein Vermieter wegen eines Zahlungsverzuges zugleich außerordentlich fristlos und hilfsweise fristgemäß gekündigt, lässt eine Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB nur die außerordentliche fristlose Kündigung unwirksam werden. Der hilfsweise fristgemäß ausgesprochenen Kündigung nimmt sie nicht die Wirkung. Eine entsprechende Anwendung auf die ordentliche Kündigung kommt nicht in Betracht. BGH, Urteil v. 10.10.2012 – VIII ZR 107/12, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=f92223a75004ef35cc24000b5310e12a&nr=62247&pos=0&anz=2, BGH, ZMR 2013, 104 Die (beschränkte) Wirkung des Nachholrechts des Mieters entspricht dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, sodass der an Gesetz und Recht gebundene Richter diese Entscheidung nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen darf, die so im Gesetzgebungsverfahren (bisher) nicht erreichbar war (BGH, Urteil vom 05.10.2022 - VIII ZR 307/21, https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=b2d570f779daecc54c39dbbdfd4c4e59&nr=131736&pos=0&anz=1, BGH, ZMR 2023, 101).

Allerdings kann nach der Rechtsprechung eine nachträgliche Zahlung die Pflichtverletzung des Mieters in einem milderen Licht erscheinen lassen und unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens von Bedeutung sein. BGH, Urteil v. 16.02.2005 – VIII ZR 6/04, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=f1a53d5f612c9af8138dc9a3639f89a8&nr=32077&pos=0&anz=1, BGH, ZMR 2005, 356) Eine nachträgliche Zahlung innerhalb der Schonfrist führt nur dann zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn diese zur vollständigen Befriedigung des Vermieters ausreicht und der Mieter deshalb auch denjenigen Rückstand ausgeglichen hat, der nicht zur Begründung der Kündigung herangezogen worden war. Lediglich verjährte oder verwirkte Zahlungsrückstände bleiben unberücksichtigt.

Der nach Widerspruch gegen eine ordentliche Kündigung unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 S. 1 BGB gegebene Anspruch des Mieters auf Fortsetzung ist nach § 574 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Vermieter die außerordentliche Kündigung erklärt hat, es genügt, wenn dem Vermieter bei Zugang der ordentlichen Kündigung (auch) ein Recht zur fristlosen Kündigung zusteht. BGH, Urteil vom 01.07.2020 - VIII ZR 323/18; https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=f421903f086d3c9448819e457a9fbeca&nr=108381&pos=0&anz=1 BGH, ZMR 2020, 932 

2) Literaturstimmen

Die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung im Mietrecht nach Miet- und Schuldrechtsreform erörtert Häublein. ZMR 2005, 1 Kritisch befasst sich Streyl mit den Kündigungsanforderungen in der neueren Rechtsprechung des BGH. WuM 2013, 454 In einer Anmerkung zum Urteil des BGH vom 10.10.2012 VIII ZR 107/12 setzt sich Hinz mit der Rückstandshöhe und Verzugsdauer bei der ordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs auseinander. ZMR 2013, 96 Mit den konkreten Tatbestandsvoraussetzungen Zahlungsverzug und Verschulden beschäftigt sich Lorenz. WuM 2013, 202 

Die neue gesetzliche Kündigungsregelung wegen Verzugs mit der Mietsicherheitsleistung analysieren Wiek WuM 2013, 195  und Karabulut WuM 2014, 186.

Kritisch äußert sich Kniep ZMR 2009, 510 zur Problematik der Gesundheitsgefahren durch Mobilfunkanlagen (Elektrosmog) und die dazu ergangene Rechtsprechung.

3) Prozessuales

Ein früher erster Termin § 275 ZPO oder ein Haupttermin § 276 I ZPO sind auch vor Ablauf der Schonfrist zulässig. Die neuere Rechtsprechung bejaht auch die Zulässigkeit eines Versäumnisurteils schon vor Ablauf der Schonfrist. Es wird hervorgehoben, dass einem Mieter im Prozess genügend Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um eine Räumung vor Ablauf der Schonfrist zu verhindern LG Hamburg, WuM 2003, 275; LG Kiel, WuM 2002, 149; LG Stuttgart, DWW 2002, 340. Die Beweislast für die Zahlung der Mietrückstände innerhalb der Schonfrist trägt der Mieter. Ist die Kündigung durch nachträgliche Zahlung innerhalb der Schonfrist unwirksam geworden, sollte der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache gem. § 91a ZPO für erledigt erklären. Ein Mieter ist ggf. auf eine Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO gegen ein ergangenes Räumungsurteil

Autor & Kanzlei
Rechtsanwalt Heiko Ormanschick, Fachanwalt für Mietrecht in Hamburg
Herr Rechtsanwalt Heiko Ormanschick
kanzlei@ormanschick.de +49 40 866 0600

Herr Rechtsanwalt Ormanschick ist auch als Dozent an der HagenLawSchool für die Rechtsanwaltsausbildung zum Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht tätig. Ferner ist er Fachbuchautor, Mitherausgeber der ZMR und Redakteur der DW.

  • Jahrgang 1958
  • Abitur in Hamburg
  • Wehrdienst (Marine)
  • Jura-Studium an der Universität Hamburg
  • Referendariat in Hamburg
  • Zulassung als RA 1990
Ormanschick Rechtsanwälte
Hamburg

Ormanschick Rechtsanwälte
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22587 Hamburg

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