(1) Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form.
(2) Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b rechtzeitig hinweisen.
Wir verstehen uns als “full-service”-Kanzlei, ausgerichtet an Ihren persönlichen Bedürfnissen. Mit der Spezialisierung unserer sieben Rechtsanwälte sowie durch unseren Steuerberater auf die wesentlichen Rechtsgebiete bieten wir eine Rundum-Betreuung unserer Mandanten “aus einer Hand”. Durch unsere enge Zusammenarbeit untereinander sind wir in der Lage, Ihren Rechtsfall unter Einbeziehung verschiedener Rechtsgebiete umfassend zu beurteilen und einer optimalen Lösung für Sie zuzuführen.
Mandanten im In- und Ausland
Stuttgart
Steffen Köster
Sven Kobbelt
Marlene Giray-Scheel
Samir Talic
Kerstin Herr
Tobias Bastian
Michael K. Klein (Steuerberater)
Pietro Calò (Human & Business Coach)
AEA International Lawyers Network
Justinian Lawyers
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 568 Form und Inhalt der Kündigung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle