(1) Auf eine Vereinbarung, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, nach Überlassung des Wohnraums an den Mieter vom Vertrag zurückzutreten, kann der Vermieter sich nicht berufen.
(2) Ferner kann der Vermieter sich nicht auf eine Vereinbarung berufen, nach der das Mietverhältnis zum Nachteil des Mieters auflösend bedingt ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 571
Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 572 Vereinbartes Rücktrittsrecht; Mietverhältnis unter auflösender Bedingung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle