(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.
(2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 773
Ausschluss der Einrede der Vorausklage
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 774 Gesetzlicher Forderungsübergang
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle