Wer einen anderen beauftragt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Dritten ein Darlehen oder eine Finanzierungshilfe zu gewähren, haftet dem Beauftragten für die aus dem Darlehen oder der Finanzierungshilfe entstehende Verbindlichkeit des Dritten als Bürge.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 777
Bürgschaft auf Zeit
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 778 Kreditauftrag
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle