Gibt der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht, eine für sie bestehende Hypothek oder Schiffshypothek, ein für sie bestehendes Pfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbürgen auf, so wird der Bürge insoweit frei, als er aus dem aufgegebenen Recht nach § 774 hätte Ersatz erlangen können. Dies gilt auch dann, wenn das aufgegebene Recht erst nach der Übernahme der Bürgschaft entstanden ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 775
Anspruch des Bürgen auf Befreiung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 776 Aufgabe einer Sicherheit
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle