§ 728b Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für deren bis dahin begründete Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig sind und
- 1. daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 bezeichneten Art festgestellt sind oder
- 2. eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts.
Ist die Verbindlichkeit auf Schadensersatz gerichtet, haftet der ausgeschiedene Gesellschafter nach Satz 1 nur, wenn auch die zum Schadensersatz führende Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten vor dem Ausscheiden des Gesellschafters eingetreten ist. Die Frist beginnt, sobald der Gläubiger von dem Ausscheiden des Gesellschafters Kenntnis erlangt hat oder das Ausscheiden des Gesellschafters im Gesellschaftsregister eingetragen worden ist. Die §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Absatz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Der Gesellschafter haftet zum einen für Fehlbeträge, also Verluste der Gesellschaft. Diese Haftung ergibt sich aus
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
1Der Gesellschafter haftet zum einen für Fehlbeträge, also Verluste der Gesellschaft. Diese Haftung ergibt sich aus
2) Prozessuales
Muss ich mich wehren, wenn Gläubiger auch nach Ablauf von 5 Jahren nach meinem Ausscheiden als Gesellschafter meine persönliche Haftung fordern?
9Die fünfjährige Haftungsbegrenzung des
10Wechselt ein Gesellschafter einer eingetragenen Gesellschaft im Sinne des
11Die Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.