§ 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1§ 535 BGB ist die Grundnorm des gesetzlichen Mietvertragsrechts und regelt die wesentlichen Vertragsinhalte (sog. essentialia negotii), die Grundvoraussetzung für den Abschluss eines Mietvertrags sind: (1.) die Vertragsparteien, (2.) die Mietsache, (3.) die Mietdauer und (4.) die Miete.
2§ 535 I BGB nennt die Hauptpflichten des Vermieters. Dieser muss dem Mieter während der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache einräumen (Übergabe bzw. Überlassung zur Nutzung). Ferner muss der Vermieter die Mietsache dem Mieter in vertragsgemäßem Zustand überlassen und diese während der Mietzeit in vertragsgemäßem Zustand erhalten (insbesondere Instandhaltung und Instandsetzung). Daraus ergibt sich, dass der Mieter (neben der Minderung und weiteren Mängelrechten) aus § 535 I 2 HS 2 BGB einen Anspruch auf Mangelbeseitigung gegen den Vermieter hat, wenn im laufenden Mietverhältnis Mängel auftreten.
3Ausgehend vom Gesetz sind die Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache Sache des Vermieters. Hiervon abweichend überträgt der Vermieter in der Praxis jedoch häufig seine Erhaltungspflichten auf den Mieter, zumindest teilweise. Dabei ist als Grundsatz zu beachten, dass eine Übertragung von Erhaltungspflichten auf den Mieter bei Gewerberaummietverhältnissen sehr viel weitergehen darf, als bei Wohnraummietverhältnissen. In diesem Zusammenhang sind unter anderem sog. Schönheitsreparaturklauseln von erheblicher praktischer Bedeutung, die auch bei Wohnraummietverhältnissen wirksam vereinbart werden können. Schönheitsreparaturen betreffen jedoch nur die Beseitigung äußerlicher Abnutzungsspuren an der Mietsache, z.B. durch das Streichen der Wände. Die Anforderungen an eine wirksame Übertragung der Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache sind sehr komplex und zum Teil in Rechtsprechung und Literatur umstritten, weshalb in Zweifelsfällen Expertenrat eingeholt werden sollte.
4§ 535 II BGB regelt die Hauptpflicht des Mieters, die Entrichtung der vereinbarten Miete. In der Regel handelt es sich dabei um eine periodisch zu entrichtende Geldzahlung, zwingend ist dies aber nicht. Neben der eigentlichen Miete (Grundmiete) schuldet der Mieter bei Wohn- und Gewerberaummietverhältnissen regelmäßig eine Nebenkostenvorauszahlung oder -pauschale. Wenn alle Nebenkosten gesondert abgerechnet werden, bezeichnet man die Grundmiete als Netto-Kaltmiete. Stattdessen kann auch eine Inklusivmiete vereinbart werden, bei der die Miete alle Nebenkosten abdeckt. Dies ist in der Praxis aber die Ausnahme. Aus steuerlichen Gründen (Vorsteuerabzugsberechtigung des Vermieters) zahlt der Mieter bei Gewerberaummietverhältnissen in der Regel zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer.
5Die Höhe der Miete darf grundsätzlich frei vereinbart werden. Vor allem bei Wohnraummietverhältnissen ist dieses Recht allerdings durch die Regelungen zur Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB), Mietpreisüberhöhung (
6In der Praxis wird üblicherweise eine monatliche Mietzahlung vereinbart. Der Mieter muss die Miete zu Beginn des vereinbarten Zeitabschnitts, also meist zu Beginn eines Kalendermonats entrichten. Wenn der Mieter die Miete nicht rechtzeitig zahlt, gerät er in Zahlungsverzug. In diesem Fall kann neben Ansprüchen auf Schadensersatz und Verzugszinsen die außerordentliche Kündigung des Vermieters drohen, wenn der Mietrückstand eine gewisse Höhe erreicht (Faustformel nach § 543 II 1 Nr. 3 BGB: zwei Monatsmieten).
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
a) Vertragsparteien
7Partei eines Mietverhältnisses können grundsätzlich alle natürlichen und juristischen Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften als Mieter oder Vermieter sein. Die Möglichkeit, selbst Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, gilt auch für die rechtsfähige Außen-GbR, wie der Gesetzgeber in § 705 II BGB nun ausdrücklich geregelt hat, und damit auch für das Mietverhältnis.
2) Abgrenzungen, Kasuistik
a) Abgrenzung von Wohn- und Gewerberaummietverhältnis
113Die Abgrenzung von Wohn- und Gewerberaummietverhältnissen ist nicht nur mit Blick auf die unterschiedlichen materiell-rechtlichen Gesetzesregelungen von großer praktischer Bedeutung, sondern auch, weil davon bei Rechtsstreitigkeiten die sachliche Zuständigkeit des Gerichts abhängt (ausschließliche Zuständigkeit der Amtsgerichte bei Streitigkeiten aus Wohnraummietverhältnissen nach § 23 Nr. 2 lit. a GVG). Insgesamt ist zu betonen, dass das gesetzliche Mietvertragsrecht (bspw. die Kündigungsregelungen) bei Wohnraummietverhältnissen deutlich mieterfreundlicher ist, als bei sonstigen Mietverhältnissen.
114Zur Einordnung des Vertrags als Wohn- oder Gewerberaummietverhältnis ergeben sich aus dem Gesetz selbst keine Kriterien. § 549 I BGB sieht lediglich vor, dass die Vorschriften des Wohnraummietrechts für „Mietverhältnisse über Wohnraum“ gelten. Entscheidend ist der vertragsgemäße Nutzungszweck der Mietsache. Ein Wohnraummietverhältnis liegt nur vor, wenn der Mieter die Räume nach dem Vertrag zu eigenen Wohnzwecken anmietet. Demgegenüber liegt ein Gewerberaummietverhältnis vor, wenn der Mieter die Räume primär zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken anmietet. Ein gewerblicher Zweck liegt selbst dann vor, wenn der Mieter die Mietsache zu Wohnzwecken weitervermietet oder auf andere Weise Dritten überlässt.BGH, Urt. v. 13.01.2021 – VIII ZR 66/19, BeckRS 2021, 2398, Rn. 18
115Problematisch sind sog. Mischmietverhältnisse, bei denen die Parteien als Mietzweck weder eine reine Wohnnutzung noch eine reine gewerbliche Nutzung verfolgen. In solchen Fällen wird das gesamte Mietverhältnis einheitlich entweder als Wohn- oder als Gewerberaummietverhältnis qualifiziert; es findet keine Aufspaltung statt. Für die Abgrenzung kommt es darauf an, welche Nutzungsart überwiegt bzw. was der Schwerpunkt der vertraglichen Nutzung ist.BGH, Urt. v. 09.07.2014 – VIII ZR 376/13, NZM 2014, 626 Indizien können etwa die Gestaltung des Mietvertragsformulars, die Flächenverhältnisse von Wohn- zu Gewerberaum, die Verteilung der Gesamtmiete auf die Nutzungsanteile und/oder die baulichen Gegebenheiten sein.
b) Abgrenzung zu sonstigen Vertragstypen
aa) Pacht
116Die Pacht ist der Miete sehr ähnlich, da auch der Verpächter die entgeltliche Gebrauchsüberlassung des Vertragsgegenstands schuldet. Darüber hinaus ist der Verpächter nach § 581 I 1 BGB jedoch verpflichtet, dem Pächter den Genuss der Früchte (§ 99 BGB) aus dem Pachtgegenstand zu gewähren (Fruchtziehungsrecht).
117Daraus darf freilich nicht der Schluss gezogen werden, dass ein Mieter aus dem Gebrauch der Mietsache keine Vorteile ziehen darf. Anders als bei der Pacht zieht ein Mieter seine Vorteile allerdings nicht unmittelbar aus dem Vertragsgegenstand, sondern aus dem Gebrauch der Mietsache. Nach der Rechtsprechung muss der Pachtgegenstand nach seiner Beschaffenheit, Einrichtung und Ausstattung geeignet sein, unmittelbar als Quelle für Früchte zu dienen.BGH, Urt. v. 04.04.1979 – VIII ZR 118/78, NJW 1979, 2351 Unter Umständen muss der Verpächter dem Pächter deshalb ggf. auch Inventar zur Verfügung stellen. Bei der Überlassung leerer Räume liegt in der Regel kein Pachtverhältnis vor.
118In der Praxis ist eine Einordnung des Vertrags als Miet- oder Pachtverhältnis oft entbehrlich, da nach § 581 II BGB die meisten Vorschriften des Mietvertragsrechts im Pachtrecht entsprechend gelten. Daher empfiehlt es sich in Fällen, bei denen die Abgrenzung zweifelhaft ist, zunächst zu prüfen, ob sich aus dem Pachtrecht überhaupt abweichende Regelungen ergeben würden. Dies ist etwa bei der Länge der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 584 bzw. § 594a BGB) und der Entschädigung bei verspäteter Rückgabe (§ 584b bzw. § 597 BGB) der Fall.
bb) Leihe
119Anders als die Miete, die eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung zum Gegenstand hat, ist Inhalt einer Leihe die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung (§ 598 BGB). Mit anderen Worten: Im Unterschied zur Miete ist bei der Leihe nur eine Seite (der Verleiher) zur Leistungserbringung verpflichtet (sog. unvollkommen zweiseitiger Vertrag).
120Unentgeltlich ist die Gestattung des Gebrauchs jedoch nur dann, wenn sie unabhängig von jeder Gegenleistung ist. Selbst ein weit unter der Marktmiete liegendes Entgelt für den Gebrauch des Vertragsgegenstands (sog. Gefälligkeitsmiete) stellt eine Miete dar, soweit es nach dem Willen der Parteien als Entgelt angesehen werden kann. Nach der Rechtsprechung kann es sogar ausreichend sein, dass der Nutzer von Räumlichkeiten nur die Betriebskosten trägt.OLG Stuttgart, Beschl. v. 24.08.2009 – 6 W 44/09, BeckRS 2009, 23539
cc) Kaufvertrag
121Während die Miete eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung auf Zeit (Dauerschuldverhältnis) zum Inhalt hat, ist der Kauf auf die einmalige und endgültige Verschaffung des Vertragsgegenstands (punktueller Austauschvertrag) gerichtet. In der Regel bereitet diese Unterscheidung keine größeren Schwierigkeiten.
122Problematisch kann die Frage nach der Anwendung miet- und/oder kaufvertraglicher Regelungen allerdings bei Mischverträgen wie dem Mietkauf sein. Ein Mietkauf ist im Regelfall ein Mietvertrag mit einer Kaufoption. Der Vermieter räumt dem Mieter das Recht ein, die Mietsache während der laufenden Mietzeit oder nach Beendigung des Mietverhältnisses zu bestimmten Bedingungen zu kaufen, wobei die bis dahin gezahlte Miete ganz oder zum Teil auf den Kaufpreis angerechnet wird.BGH, Urt. v. 15.03.1990 – I ZR 120/88, NJW-RR 1990, 1257, 1258 Die Formvorschrift nach § 311b I 1 BGB gilt beim Mietkauf in der Regel für den gesamten Vertrag. Im Übrigen findet beim Mietkauf grundsätzlich bis zur Ausübung der Kaufoption Mietrecht und nach Ausübung der Option Kaufrecht Anwendung. Zu beachten ist, dass beim Mietkauf und vergleichbaren Gestaltungen (insbesondere im Verbraucherrecht) auch darlehensrechtliche Regelungen anwendbar sein können, da solche Verträge auch eine Finanzierungsfunktion haben.
dd) Leasing
123Bei der Abgrenzung von Leasing und Miete ist zwischen den zwei in der Praxis am weitesten Leasingmodellen, dem Operating-Leasing und dem Finance-Leasing, zu differenzieren:
124Beim Operating-Leasing strebt der Leasinggeber die Amortisation seiner Anschaffungskosten durch das mehrfache, meist kurzfristige Überlassen des Leasinggegenstands an verschiedene Leasingnehmer an. Da es sich bei dieser Form des Leasingvertrags um eine Spezialform des Mietvertrags handelt, findet beim Operating-Leasing ausschließlich Mietrecht Anwendung.BGH, Urt. v. 11.03.1998 – VIII ZR 205/97, NJW 1998, 1637
125Schwieriger ist die rechtliche Einordnung des Finance-Leasings, bei dem der Leasinggeber die Amortisation seiner Anschaffungskosten durch die Überlassung des Leasinggegenstands an einen Leasingnehmer anstrebt, zusätzlich aber dem Leasingnehmer zum Ende der Vertragslaufzeit meist eine Kaufoption eingeräumt wird. Die h.M. ordnet das Finance-Leasing als einen atypischen Mietvertrag mit kauf- und darlehensrechtlichen Elementen ein.BGH, Urt. v. 08.10.1975 – VIII ZR 81/74, NJW 1977, 195 Allerdings sind einige kautelarjuristische Besonderheiten zu beachten. Insbesondere ist der beim Finance-Leasing übliche vollständige Gewährleistungsausschluss im Verhältnis Leasinggeber und Leasinggeber auch in AGB wirksam, wenn der Leasinggeber dem Leasingnehmer im Gegenzug sämtliche kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche gegen seinen Lieferanten abtritt.BGH, Urt. v. 23.02.1977 – VIII ZR 124/75, NJW 1977, 848
ee) Verwahrungsvertrag
126Bei der Verwahrung ist die Aufbewahrung einer fremden beweglichen Sache geschuldet (§ 688 BGB), die der Verwahrer nicht nutzen darf. Damit bestehen in Bezug auf den Verwahrungsgegenstand selbst regelmäßig keine Abgrenzungsschwierigkeiten zur Miete.
127Allerdings kann fraglich sein, ob Inhalt des Vertrags die Vermietung von Aufbewahrungsflächen oder die Verwahrung einer fremden Sache auf solchen Flächen ist. Dabei ist danach zu unterscheiden, ob der Vertrag sich in der bloßen Gebrauchsüberlassung einer Fläche erschöpft (dann Miete), oder ob die Übernahme einer besonderen Obhutspflicht für die fremde Sache hinzutritt (dann Verwahrung). Bei gewerblichen Lagerverträgen nimmt die Rechtsprechung regelmäßig eine Verwahrung an.BGH, Urt. v. 05.10.1951 – I ZR 92/50, NJW 1951, 957
ff) Vertrag über die Miete digitaler Produkte
128Auf Verträge über die Miete digitaler Produkte (= digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen, vgl. § 327a I BGB) sind die allgemeinen gesetzlichen Regelungen zur Miete von Sachen (§§ 535 ff. BGB) nach § 548a BGB grundsätzlich entsprechend anwendbar.
129Soweit es sich bei dem Vertrag jedoch um einen Verbrauchervertrag im Sinne von § 310 III BGB handelt, sind nach § 578b BGB jedoch einige der allgemeinen Mietvertragsregelungen nicht anwendbar. An deren Stelle treten Regelungen in den §§ 327ff. BGB zu Verbraucherverträgen über digitale Produkte.
3) Literaturstimmen
Börstinghaus/Siegmund in: Blank/Börstinghaus/Siegmund Miete, 7. Aufl. 2023,
Dose, Gewerberaummiete: Grenzen der Abwälzung der Instandhaltungspflicht, NZM 2009, 381
Graf/Reichelt, Minderungsrechtsausschluss bei Geschäftsraummietverträgen, ZfIR 2010, 390
Gras in: BeckOK Mietrecht, Stand 15.02.2024, § 535 BGB
Guhling, AGB-rechtliche Grenzen der Überwälzung von Instandhaltung und Instandsetzung, NZM 2019, 457
Häublein in: MüKo BGB, 9. Aufl. 2023, § 535
Huber Schmidt in: BeckOGK, Stand 01.01.2024, § 535 BGB
Lehmann-Richter in: Schmidt-Futterer Mietrecht, 16. Aufl. 2024,
Meyer, Handbuch Immobilienwirtschaftsrecht, 1. Aufl. 2022
Moeser, Triple-Net-Mietverträge, NZM 2003, 425
Reichelt/Gauger, Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache – Ein Überblick zur Rechtslage bei der Geschäftsraummiete, Teil 2, ZfIR 2012, 80
Reichelt/Gauger, Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache – Ein Überblick zur Rechtslage bei der Geschäftsraummiete, Teil 1, ZfIR 2012, 48
Reichelt/Huperz, Abgrenzung und Einschränkung der formularmäßigen Übertragung von Centermanagement-, Verwaltungs- und Hausmeisterkosten im Gewerbemietvertrag, ZfIR 2013, 55
Reichelt/Ishola, AGB-rechtliche Unwirksamkeit der für Schönheitsreparaturen vereinbarten Vornahme- und Quotenabgeltungsklauseln, ZfIR 2015, 523
Reichelt/Lye, Zwingende gerichtliche Anordnung eines Sachverständigengutachtens bei behauptetem Härtefall nach Wohnraum- (hier: Eigenbedarfs-)kündigung, 2019, 670
Reichelt/Lye, Ausübung mietvertraglicher Verlängerungsoption gegenüber Zwangsverwalter und ohne Verstoß gegen Schriftformerfordernis, ZfIR 2019, 231
Reichelt/Lye, Die 10 %-Schwelle im Mietrecht – back to the roots?!, ZfIR 2018, 600
Reichelt/Maurer, Von den Grenzen der Rückwirkung eines schriftformkonformen Nachtrags, ZfIR 2023, 477