Schliessen
von Göler (Hrsg.) / Jonathan Schlitt / § 2081

§ 2081 Anfechtungserklärung

(1) Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, durch die ein Erbe eingesetzt, ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen, ein Testamentsvollstrecker ernannt oder eine Verfügung solcher Art aufgehoben wird, erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.

(2) Das Nachlassgericht soll die Anfechtungserklärung demjenigen mitteilen, welchem die angefochtene Verfügung unmittelbar zustatten kommt. Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, durch die ein Recht für einen anderen nicht begründet wird, insbesondere für die Anfechtung einer Auflage.

 

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

1)     1Allgemeines 

a)   Normzweck 
aa) Zweck der Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht

Anderes als bei der Anfechtung nach den allgemeinen Vorschriften des BGB zur Anfechtung von Willenserklärungen muss die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Wenn dies nicht der Fall wäre, müsste die Anfechtung der testamentarischen Verfügung stets gegenüber demjenigen erklärt werden, der durch die angefochtene Verfügung einen rechtlichen Vorteil erlangt. 

Die vorgeschriebene Anfechtung gegenüber dem Nachlassgericht verhindert, dass der Anfechtungsberechtigte den Schwierigkeiten unterliegt, den richtigen Anfechtungsgegner festzustellen.

bb) Mitteilung und Einsichtsgewährung 

Trotz der Tatsache, dass das Nachlassgericht Empfänger der Anfechtungserklärung ist, bleiben die Verfügungsbegünstigten betroffen. Das Nachlassgericht setzt diese daher von der Anfechtung in Kenntnis, wird aber nicht Anfechtungsgegner.Grüneberg/Weidlich, 81. Aufl. 2022, § 2081 Rn. 1

cc) Anfechtung eines Erbvertrages und gemeinschaftlichen Testaments

Wichtig ist, dass für die Anfechtung eines Erbvertrages durch den Erblasser § 2081 BGB nicht gilt. 

Die Anfechtung des Erbvertrages muss vielmehr in notarieller Form gemäß § 2282 Abs. 3 BGB nach § 143 Abs. 2 BGB dem Vertragspartner gegenüber erklärt werden; nach dessen Tod allerdings gegenüber dem Nachlassgericht, § 2281 Abs. 2 BGB. Für die Anfechtung des Erbvertrages kommt es – im Unterschied zu § 2081 BGB - aber nicht auf die Art der Verfügung an. 

Nach dem Tod des Erblassers gilt für die Anfechtung durch die nach § 2080 BGB Berechtigten allerdings § 2081 BGB.

Die Anfechtung bindend gewordener wechselbezüglicher Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament durch den überlebenden Ehegatten hat analog § 2281 Abs. 2 BGB stets gegenüber dem Nachlassgericht zu erfolgen.Grüneberg/Weidlich, 81. Aufl. 2022, § 2271 Rn. 27; BGH FamRZ 1960, 145 = NJW 1960, 524 

 2)     Definitionen 

a)    Anfechtung gegenüber dem Nachlassgericht 
aa) Fallgruppen  

Nach § 2081 Abs. 1 BGB ist die Anfechtung einer Erbeinsetzung, Ausschließung von der Erbfolge, Ernennung eines Testamentsvollstreckers sowie die Aufhebung (Widerruf) einer derartigen Verfügung gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären. Zur Erbeinsetzung im Sinne von § 2081 Abs. 1 BGB gehört etwa auch die Bestimmung der Vor- und Nachfolge oder die Befreiung des Vorerben von den Verfügungsbeschränkungen, § 2136 BGB.

§ 2081 Abs. 1 BGB erfasst nur bestimmte testamentarische Verfügungen. Insbesondere das Vermächtnisse ist nicht genannt. 

Für die Anfechtung eines Vermächtnisses muss daher die Anfechtung nach § 143 Abs. 4 S. 1 BGB gegenüber dem Vermächtnisnehmer erfolgen. 

bb) Verfahren

Das Nachlassgericht prüft nur die eigene Zuständigkeit und teilt demjenigen, der durch die angefochtene Verfügung begünstigt ist, die Anfechtungserklärung mit. 

Ob die Anfechtung durchgreift, wird seitens des Nachlassgerichts erst inzident in einem späteren Erbscheinverfahren überprüft. 

b)  Anfechtung gegenüber dem Verfügungsbegünstigten

Von der Auslegung des § 2081 Abs. 1 und Abs. 3 ist abhängig, für welche Verfügungen man etwa auf § 143 Abs. 4 S. 1 BGB für den Erklärungsempfänger der Anfechtung zurückgreifen muss. Nach dieser allgemeinen Regelung ist durch formlose Erklärung, da ebenfalls keine besondere Formvorschrift besteht, die Erklärung gegenüber demjenigen abzugeben, der aus der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt. 

Nach herrschender Auffassung gilt dies insbesondere für Vermächtnisse, die daher durch Erklärung gegenüber dem Vermächtnisnehmer anzufechten sind.KG FamRZ 1977, 271 (273); OLG Koblenz BeckRS 2009, 88054

Bei Ehegatten, die in Gütergemeinschaft leben, hat die Anfechtung immer gegenüber dem Bedachten zu erfolgen, ungeachtet einer Regelung über die Verwaltung des Gesamtgutes.

Letztlich ist aus praktischer Sicht anzuraten, dass in Zweifelsfällen über den Erklärungsempfänger immer gegenüber dem Nachlassgericht und zugleich auch gegenüber dem Verfügungsbegünstigten angefochten wird. Entscheidender Grund hierfür ist, dass in jedem Falle die Anfechtungsfrist nach § 2082 Abs. 1 BGB gewahrt ist.

Auch wenn nach Stimmen in der Literatur für den Fall, dass für den Anfechtenden nach Kenntnis der Dinge die "richtige" Auslegung nicht ohne Weiteres erkennbar war, jeweils die von ihm gewählte Anfechtungserklärung, insbesondere hinsichtlich der Wahrung der Anfechtungsfrist, für ausreichend erachtet werden soll,So und mit w.N. MüKoBGB/Leipold, 9. Aufl. 2022, BGB § 2081 Rn. 16 ist immer der sicherste Weg zu wählen.  

c)   Anfechtung mehrerer Verfügungen und Grenzfälle

Die Anfechtung eines Testaments oder der Widerruf eines Testaments, etwa durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung gemäß § 2256 BGB, das Erbeinsetzung und ein Vermächtnis enthält, muss doppelt erklärt werden. Die Anfechtungserklärung ist daher hinsichtlich der Erbeinsetzung gegenüber dem Nachlassgericht und im Hinblick auf das Vermächtnis gegenüber dem Begünstigten zu erklären.M.w.N. Grüneberg/Weidlich, 81. Aufl. 2022, § 2081 Rn. 6; aber insbesondere BayObLGZ 1960, 490

Daher ist für jede Verfügung, die angefochten wird, der Anfechtungsgegner selbstständig zu bestimmen. 

Andere Stimmen in der Literatur wollen bei einem Widerruf eines Testamens, das Verfügungen im Sinne des Abs. 1 und 3 sowie Vermächtnisse bzw. einen Vermächtniswiderruf enthält, durch einen einzigen Akt, zum Beispiel durch Vernichtung oder Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung, die Anfechtung im Hinblick auf die Einheit der Verfügung gegenüber dem Nachlassgericht ausreichen lassen.So etwa MüKoBGB/Leipold, 9. Aufl. 2022, BGB § 2081 Rn. 15

Besonders problematisch gestaltet sich die Wahl des richtigen Anfechtungsgegners im Falle von auslegungsbedürftigen Verfügungen. Nicht selten ist etwa eine Erbeinsetzung von einer Vermächtnisanordnung klar abzugrenzen bzw. mehreren Auslegungsvarianten zugänglich. Bei Zweifelsfrage hinsichtlich der Auslegung ist daher die Anfechtungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht sowie gegenüber dem Verfügungsbegünstigten zu erklären.

Ferner besteht oft die Problematik, dass die Anfechtung von Vermächtnissen gegebenenfalls auch Auswirkung auf die Erbeinsetzung haben könnten. Auch in diesen Fällen ist sicherheitshalber die Anfechtung an beide Adressaten zu erklären. 

d)  Inhalt der Anfechtungserklärung

Hinsichtlich der Anforderungen an die Anfechtungserklärung selbst stellt das Gesetz keine Anforderungen. Letztlich muss in der Anfechtungserklärung nicht einmal das Wort „anfechten“ enthalten. Vielmehr ist erforderlich, dass aus der Erklärung der eindeutige Wille zur Anfechtung ersichtlich ist und der Mangel des Erblasserwillens geltend gemacht wird.  

Ob der Anfechtungsgrund als solcher in der Anfechtungserklärung bereits angegeben werden muss, ist strittig.BayObLG NJW-RR 2002, 1088 (1089); FamRZ 1989, 1346 (1347); Grüneberg/Weidlich, 81. Aufl. 2022, § 2081 Rn. 2; a.A. MüKoBGB/Leipold, 9. Aufl. 2022, BGB § 2081 Rn. 18 Damit dem Anfechtungsgegner eine substantiierte Stellungnahme ermöglicht wird, sollte zumindest der Sachverhalt dargelegt werden, der der Anfechtung zugrunde liegt. 

Der Anfechtungsgegenstand – eine oder mehrere Verfügungen - muss allerdings aus der Anfechtung ersichtlich sein.Burandt/Rojahn/Czubayko, 4. Aufl. 2022, BGB § 2081 Rn. 6

e)   Anfechtung der Anfechtung letztwilliger Verfügungen 

Die Anfechtungserklärung kann ihrerseits wiederum angefochten werden, da sie eine Willenserklärung darstellt.OLG München ZEV 2017, 541 Ls.= MittBayNot 2018, 262 Rn. 17 ff. Die Anfechtung der Anfechtung einer letztwilligen Verfügung ist daher möglich. 

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

a)    2Normzweck 

aa) Zweck der Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, § 2081 Abs. 1 BGB

In Abweichung zu § 143 Abs. 4 S. 1 BGB muss die Anfechtung gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Sofern § 143 Abs. 4 S. 1 BGB maßgeblich wäre, müsste die Anfechtung der testamentarischen Verfügung stets gegenüber demjenigen erklärt werden, der durch die angefochtene Verfügung einen rechtlichen Vorteil erlangt.

2) Definitionen

3a)    Anfechtung gegenüber dem Nachlassgericht  

aa) Fallgruppen (§ 2081 Abs. 1 BGB) 

Nach § 2081 Abs. 1 BGB ist die Anfechtung einer ErbeinsetzungAusschließung von der ErbfolgeErnennung eines Testamentsvollstreckers sowie die Aufhebung (Widerruf) einer derartigen Verfügung gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären.

3) Abgrenzungen, Kasuistik

7Anfechtung mehrerer Verfügungen und Grenzfälle

Die Anfechtung eines Testaments oder durch Widerruf eines Testaments, etwa durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung gemäß § 2256 BGB, das Erbeinsetzung und ein Vermächtnis enthält, muss doppelt erklärt werden. Die Anfechtungserklärung ist daher hinsichtlich der Erbeinsetzung gegenüber dem Nachlassgericht und im Hinblick auf das Vermächtnis gegenüber dem Begünstigten zu erklären.M.w.N. Grüneberg/Weidlich, 81. Aufl. 2022, § 2081 Rn. 6; aber insbesondere BayObLGZ 1960, 490

Daher ist für jede Verfügung, die angefochten wird, der Anfechtungsgegner selbstständig zu bestimmen. 

Andere Stimmen in der Literatur wollen bei einem Widerruf eines Testamens, das Verfügungen im Sinne des Abs. 1 und 3 sowie Vermächtnisse bzw. einen Vermächtniswiderruf enthält, durch einen einzigen Akt, zum Beispiel durch Vernichtung oder Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung, die Anfechtung im Hinblick auf die Einheit der Verfügung gegenüber dem Nachlassgericht ausreichen lassen. So etwa MüKoBGB/Leipold, 9. Aufl. 2022, BGB § 2081 Rn. 15 

Besonders problematisch gestaltet sich die Wahl des richtigen Anfechtungsgegners im Falle von auslegungsbedürftigen Verfügungen. Nicht selten ist etwa eine Erbeinsetzung von einer Vermächtnisanordnung klar abzugrenzen bzw. mehreren Auslegungsvarianten zugänglich.  

Nach Auffassung von Leipold sollte für den Fall, dass für den Anfechtenden nach Kenntnis der Dinge die „richtige“ Auslegung nicht ohne weiteres erkennbar war, jeweils die von ihm gewählte Anfechtungserklärung, insbesondere hinsichtlich der Wahrung der Anfechtungsfrist, für ausreichend erachtet werden.So und mit w.N. MüKoBGB/Leipold, 9. Aufl. 2022, BGB § 2081 Rn. 16

Wird der Widerruf eines Testaments von einem Vermächtnisnehmer angefochten, so ist bei der Feststellung, wer Anfechtungsgegner ist, zu berücksichtigen, ob die Wirkung der Anfechtung sich über den Widerruf des Vermächtnisses hinaus auch auf den Widerruf der in dem Testament enthaltenen Erbeinsetzung erstreckt.3. Leitsatz des BayObLGZ 1960, 490

Das gleiche Auslegungsproblem gilt für (Voraus-) Vermächtnisanordnungen und Teilungserklärungen. Wobei nach der hier vertretenen Auffassung bei diesem Auslegungsproblem im Zweifel die Anfechtung gegenüber dem Nachlassgericht ausreichend sein dürfte, da der designierte (Voraus-) Vermächtnisnehmer zumindest auch Miterbe ist.

Es sollte in vorgenannten Fällen allerdings der sicherste Weg gewählt werden. Daher sollte in Zweifelsfällen die Anfechtung immer gegenüber dem Nachlassgericht und zugleich gegenüber dem Vermächtnisnehmer erfolgen.So auch MüKoBGB/Leipold, 9. Aufl. 2022, BGB § 2081 Rn. 16

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

  • 8RG, 08.02.1934 - IV 357/33
  • KG, Beschluss vom 12.09.1935 – 1 Wx 353/35
  • BGH,  Urteil vom  17. 11. 1959 -  V ZR 18/59
  • BayObLG (1. ZS),  Beschluß vom  22. 12. 1960 -  BReg. 1 Z 8/1960 
  • KG Berlin, Urteil vom 01.12.1975 – 12 U 1117/75
  • BGH, Beschluss vom 06.07.1977 - IV ZB 63/75
  • BayObLG,  Beschluß vom  13.5.1983 -  BReg. 1 Z 116/82 
  • BGH, Urteil vom 07-06-1984 - IX ZR 66/83
  • BayObLG (1. ZS),  Beschluß vom  3. 8. 1989 -  BReg. 1 a Z 56/88
  • BayObLG v. 11. 6. 1991 - 1 Z 31/91
  • BayObLG,  Beschluß vom  24. 10. 2001 -  1Z BR 40/01
  • OLG München, Beschluß vom 11. 5. 2005 - 31 Wx 19/05
  • OLG Koblenz, Urteil vom 10.09.2009 - 2 U 845/08
  • OLG München, Beschl. v. 24.7.2017 – 31 Wx 335/16
  • OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.3.2020 – 3 W 67/19

5) Literaturstimmen

  • 9Grüneberg BGB-Kommentar, 81. Auflage 2022 
  • Burandt/Rojahn Erbrecht, 4. Auflage 2022 
  • Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch 9. Aufl. 2022 

6) Häufige Paragraphenketten

10§ 2079, § 2078, § 2080, § 2081, § 2082, § 2083, § 2084, § 2085, § 2086, § 2281 BGB

7) Prozessuales

11Das Nachlassgericht prüft nur die eigene Zuständigkeit und teilt gemäß § 2081 Abs. 2 S. 1 BGB demjenigen, der durch die angefochtene Verfügung begünstigt ist, die Anfechtungserklärung mit. 

Gemäß Abs. 2 S. 2 ist jedem Einsicht in die Erklärung zu gewähren, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. 

Das Nachlassgericht hat die Begründetheit der Anfechtungserklärung nicht zu überprüfen.BayObLG FamRZ 1997, 1179; OLG Köln FamRZ 1993, 1124 

Erst in einen späteren Erbscheinverfahren, §§ 2353 ff. BGB hat das Nachlassgericht selbst über das Durchgreifen der Anfechtung zu entscheiden. Nur wenn bereits ein Erbschein oder Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt worden war, hat das Nachlassgericht von Amts wegen zu überprüfen, ob dieser infolge der Anfechtung unrichtig geworden oder einzuziehen, § 2361 BGB, ist.KG NJW 1963, 766

Die "Zurückweisung der Anfechtung" kann als Ablehnung der Einziehung, § 2361 BGB, des Erbscheins oder des Testamentsvollstreckerzeugnisses ausgelegt werden.BayObLG FamRZ 1997, 1179; OLG Köln FamRZ 1993, 1124

Die Gerichtskosten richten sich nach KV 12410 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG. 

8) Anmerkungen

12Die Vorschrift des § 2081 BGB reduziert die Gefahr für den Anfechtungsberechtigten, gegenüber dem falschen Adressaten die Anfechtungserklärung zu erklären, mit der Folge, dass ansonsten die Frist nach § 2082 BGB abgelaufen sein könnte. 

Die Tatsache, dass Vermächtnisse nicht ausdrücklich in § 2081 BGB genannt werden und somit nicht unter den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen, sodass die Anfechtung nach § 143 BGB gegenüber dem Begünstigten auszusprechen ist, entspricht letztlich auch der Dogmatik im Rahmen der Ausschlagung der Erbschaft. Die Ausschlagung der Erbschaft erfolgt nach § 1945 Abs. 1 HS. 1 BGB gegenüber dem Nachlassgericht, wobei die isolierte Anfechtung eines Vermächtnisses nach § 2180 Abs. 2 S. 1 BGB gegenüber dem Beschwerten zu erfolgen hat.  


Fußnoten