(1) Den Tod des Vormunds hat dessen Erbe dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen.
(2) Den Tod des Gegenvormunds oder eines Mitvormunds hat der Vormund unverzüglich anzuzeigen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1893
Fortführung der Geschäfte nach Beendigung der Vormundschaft, Rückgabe von Urkunden
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1894 Anzeige bei Tod des Vormunds
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle