(1) Ist ein Gegenvormund vorhanden, so hat ihm der Vormund die Rechnung vorzulegen. Der Gegenvormund hat die Rechnung mit den Bemerkungen zu versehen, zu denen die Prüfung ihm Anlass gibt.
(2) Der Gegenvormund hat über die Führung der Gegenvormundschaft und, soweit er dazu imstande ist, über das von dem Vormund verwaltete Vermögen auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1890
Vermögensherausgabe und Rechnungslegung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1891 Mitwirkung des Gegenvormunds
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle