Der Vormund hat nach der Beendigung seines Amts dem Mündel das verwaltete Vermögen herauszugeben und über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen. Soweit er dem Familiengericht Rechnung gelegt hat, genügt die Bezugnahme auf diese Rechnung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1889
Entlassung auf eigenen Antrag
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1890 Vermögensherausgabe und Rechnungslegung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle