Die Pflegschaft ist aufzuheben, wenn der Grund für die Anordnung der Pflegschaft weggefallen ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1918
Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1919 Aufhebung der Pflegschaft bei Wegfall des Grundes
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle