(1) Die Pflegschaft für eine unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft stehende Person endigt mit der Beendigung der elterlichen Sorge oder der Vormundschaft.
(2) Die Pflegschaft für eine Leibesfrucht endigt mit der Geburt des Kindes.
(3) Die Pflegschaft zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit endigt mit deren Erledigung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1917
Ernennung des Ergänzungspflegers durch Erblasser und Dritte
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1918 Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle