Für die nach § 1909 anzuordnende Pflegschaft gelten die Vorschriften über die Berufung zur Vormundschaft nicht.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1915
Anwendung des Vormundschaftsrechts
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1916 Berufung als Ergänzungspfleger
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle