(1) Eine Leibesfrucht erhält zur Wahrung ihrer künftigen Rechte, soweit diese einer Fürsorge bedürfen, einen Pfleger.
(2) Die Fürsorge steht jedoch den Eltern insoweit zu, als ihnen die elterliche Sorge zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1911
Abwesenheitspflegschaft
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1912 Pflegschaft für eine Leibesfrucht
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle