Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 156
Vertragsschluss bei Versteigerung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 157 Auslegung von Verträgen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle