von Göler (Hrsg.) / Carsten Seeger / § 650f

§ 650f Bauhandwerkersicherung

(1) Der Unternehmer kann vom Besteller Sicherheit für die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen, die mit 10 Prozent des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen sind, verlangen. Satz 1 gilt in demselben Umfang auch für Ansprüche, die an die Stelle der Vergütung treten. Der Anspruch des Unternehmers auf Sicherheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Besteller Erfüllung verlangen kann oder das Werk abgenommen hat. Ansprüche, mit denen der Besteller gegen den Anspruch des Unternehmers auf Vergütung aufrechnen kann, bleiben bei der Berechnung der Vergütung unberücksichtigt, es sei denn, sie sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt. Die Sicherheit ist auch dann als ausreichend anzusehen, wenn sich der Sicherungsgeber das Recht vorbehält, sein Versprechen im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers mit Wirkung für Vergütungsansprüche aus Bauleistungen zu widerrufen, die der Unternehmer bei Zugang der Widerrufserklärung noch nicht erbracht hat.

(2) Die Sicherheit kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden. Das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer darf Zahlungen an den Unternehmer nur leisten, soweit der Besteller den Vergütungsanspruch des Unternehmers anerkennt oder durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung der Vergütung verurteilt worden ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Zwangsvollstreckung begonnen werden darf.

(3) Der Unternehmer hat dem Besteller die üblichen Kosten der Sicherheitsleistung bis zu einem Höchstsatz von 2 Prozent für das Jahr zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit eine Sicherheit wegen Einwendungen des Bestellers gegen den Vergütungsanspruch des Unternehmers aufrechterhalten werden muss und die Einwendungen sich als unbegründet erweisen.

(4) Soweit der Unternehmer für seinen Vergütungsanspruch eine Sicherheit nach Absatz 1 oder 2 erlangt hat, ist der Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 650e ausgeschlossen.

(5) Hat der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung der Sicherheit nach Absatz 1 bestimmt, so kann der Unternehmer die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen. Kündigt er den Vertrag, ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung, wenn der Besteller

  • 1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist, oder
  • 2. Verbraucher ist und es sich um einen Verbraucherbauvertrag nach § 650i oder um einen Bauträgervertrag nach § 650u handelt.

Satz 1 Nummer 2 gilt nicht bei Betreuung des Bauvorhabens durch einen zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigten Baubetreuer.

(7) Eine von den Absätzen 1 bis 5 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Autor & Kanzlei
Carsten Seeger, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Baurecht und Architektenrecht in Düsseldorf
Herr Rechtsanwalt Carsten Seeger
info@seeger-rae.de +49 211 3694642

Baurecht macht Spaß!

Sie sind Bauunternehmer, Handwerker, gewerblicher Investor, öffentlicher Auftraggeber oder privater Bauherr?

Sie wollen rechtlich sicher gehen und für einen reibungslosen und gewinnbringenden Ablauf Ihrer Baustelle(n) sorgen.

Dann holen Sie mich an Ihre Seite.

Ich weiß um Ihre Fragen und Probleme. Seit meiner Zeit als angestellter Bauanwalt in einer Bauunternehmung kenne ich den Baubetrieb und die Denkweise der Bauwelt. Seit mehr als 25 Jahren bin ich bundesweit ausschließlich im Baurecht tätig.

Nehmen Sie einfach unverbindlich Kontakt zu mir auf und wir sehen, wie ich Sie unterstützen kann.

Gerne können Sie mir auch auf FACEBOOK, Instagram: baurechtscoach und Youtube: SEEGER - So geht Baurecht! folgen.

SEEGER Rechtsanwälte
Düsseldorf

Seeger Rechtsanwälte

Benrather Straße 4 (Carlsplatz)

40213 Düsseldorf

Fax:  +49 211 86810860

Profil

Erfahrung geht über Wissen. Unsere Kanzlei hat beides und wir setzen diese Kompetenzen konsequent für Ihr Recht und zu Ihrem Vorteil ein. 

Aufgrund besonderer Fachkenntnisse sowie zahlreicher von uns betreuter Fälle in den entsprechenden Rechtsgebieten wurde Herrn Rechtsanwalt Carsten Seeger der Titel "Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht" und Frau Rechtsanwältin Bettina Seeger der Titel "Fachanwältin für Erbrecht" verliehen. Komplettiert wird diese Expertise durch vielfältige weitere praktische Erfahrungen vor und nach der Kanzleigründung im Jahre 1999.

Beratungsschwerpunkte
Immobilienrecht
Architektenrecht
Baurecht
Erbrecht
Strategische Ausrichtung

Seit 20 Jahren beraten, gestalten, verhandeln und streiten wir bundesweit für Mandanten aus dem In- und Ausland ausschließlich in den Bereichen Baurecht, Immobilienrecht und Erbrecht.

Standorte & Anwälte

Düsseldorf: 2 RAe

Vorherige Norm
§ 650e Sicherungshypothek des Bauunternehmers
Nächste Norm
§ 650g Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme; Schlussrechnung
Fußnoten