Zum Erlass einer einstweiligen Verfügung in Streitigkeiten über das Anordnungsrecht gemäß § 650b oder die Vergütungsanpassung gemäß § 650c ist es nach Beginn der Bauausführung nicht erforderlich, dass der Verfügungsgrund glaubhaft gemacht wird.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 650c
Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b Absatz 2
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 650d Einstweilige Verfügung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle