(1) Ein Bauvertrag ist ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Für den Bauvertrag gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Kapitels.
(2) Ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks ist ein Bauvertrag, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 650
Werklieferungsvertrag; Verbrauchervertrag über die Herstellung digitaler Produkte
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 650a Bauvertrag
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle