von Göler (Hrsg.) / Carsten Seeger / § 650e

§ 650e Sicherungshypothek des Bauunternehmers

Der Unternehmer kann für seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers verlangen. Ist das Werk noch nicht vollendet, so kann er die Einräumung der Sicherungshypothek für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Autor & Kanzlei
Carsten Seeger, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Baurecht und Architektenrecht in Düsseldorf
Herr Rechtsanwalt Carsten Seeger
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Erfahrung geht über Wissen. Unsere Kanzlei hat beides und wir setzen diese Kompetenzen konsequent für Ihr Recht und zu Ihrem Vorteil ein. 

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Fußnoten