von Göler (Hrsg.) / Britta Schönborn / § 779

§ 779 Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage

(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.

(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

Die Vorschrift beinhaltet zunächst die Definition des Rechtsbegriffs "Vergleich". Weiter regelt die Vorschrift einen Sonderfall der Störung einer Geschäftsgrundlage.

Vergleiche haben in der Rechtspraxis eine große Bedeutung. Ein überwiegender Anteil von Rechtsstreitigkeiten wird durch Vergleiche geregelt, und zwar sowohl im außergerichtlichen als auch im gerichtlichen Verfahren.

Die Verbreitung alternativer Konfliktlösungsverfahren wie Schiedsgerichtsverfahren, Schlichtung und Mediation machen deutlich, dass das Herbeiführen von einvernehmlichen Regelungen auf einem vorhandenen Bedarf nach Streitbeilegung außerhalb des -von vielen Betroffenen z.T. auch als langwierig und teuer gefürchteten- gerichtlichen Verfahrens beruht.

2) Definitionen

a) Legaldefinition des Vergleichs

Der Vergleich ist ein Vertrag, der zwischen mindestens zwei Vertragsparteien geschlossen wird.

Der Vergleich hat den Zweck, einen Rechtskonflikt beizulegen und den Vergleichsparteien damit eine gerichtliche Rechtsfeststellung zu ersparen. MüKo/Habersack, BGB, 7. Aufl. (2017), § 779 Rn. 31; Jauernig/Stadler, BGB, 17. Aufl. (2018), § 779 Rn 1 und 2 Da er damit jedenfalls auch eine Feststellungsfunktion hat, wird der Vergleich auch als " nicht typischer Vertrag" bezeichnet. BAG, Urteil vom 15.09.2004 - 4 AZR 9/04, NZA 2005, 691, 692 

In einem Vertrag können einseitige oder wechselseitige Verpflichtungen geregelt werden (z.B. Zahlungsverpflichtung, Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen oder bestimmte Handlungspflichten). Ebenso kann der Verzicht auf ein Recht oder auf einen Anspruch Gegenstand eines Vertrags sein.

Der Abschluss eines Vertrags setzt übereinstimmende Erklärungen der Vertragsparteien

3) Abgrenzungen, Kasuistik

§ 779 regelt einen besonderen Fall des Fehlens der Geschäftsgrundlage und ist daher lex specialis zu § 313 BGB. BeckOGK/Martens, BGB, 1.7.2020, § 313 Rn. 195 

Ergänzend gelten die allgemeinen Grundsätze des § 313, wenn z.B. die Vergleichsparteien von falschen Tatsachen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen sind, der gemeinsame Irrtum sich aber nicht auf streitausschließende Umstände bezogen hat. Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl. (2020), § 313 Rn. 64 m.w.N. 

Ansonsten findet § 313 Anwendung, wenn sich der Irrtum auf eine künftige Entwicklung tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen bezieht, die Geschäftsgrundlage sich also später ändert oder wegfällt, so z.B. bei späterer Änderung der gesetzlichen Situation oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung. BeckOGK/Martens, BGB, 1.7.2020, § 313 Rn. 195.1 m.w.N. 

Die Rechtsfolge des § 313 sieht anders als § 779 keine Unwirksamkeit

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

BGH, Urteil vom 20.03.2013 - XII ZR 72/11, NJW 2013, 1530

(Keine Unwirksam des Vergleichs wegen Irrtums nach § 779, sondern Anpassung Unterhaltsvereinbarung nach Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung)

BAG, Urteil vom 15.09.2004 - 4 AZR 9/04, NZA 2005, 691

(Keine Unwirksamkeit des Vergleichs nach § 779, da die Unwirksamkeitsregel keine Anwendung auf Irrtum über ungewisse Umstände findet, die der Vergleich gerade beheben will, seien sie tatsächlicher oder rechtlicher Art; ebenfalls Anpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage abgelehnt)

BGH, Urteil vom 8.7.2003 - VI ZR 274/02, BGHZ 155, 342 (352)

(Unwirksamkeit eines Vergleichs zwischen Haftpflichtversicherung und Krankenversicherung in der irrigen Annahme, dass kein Arbeitsunfall vorliegt, aufgrund dessen Ersatzansprüche des Verletzten auf die Berufsgenossenschaft und nicht auf die Krankenversicherung übergegangen waren)

5) Literaturstimmen

Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann: Beck-Online.Grosskommentar/Martens, BGB, 01.07.2020, § 313

Jauernig/Stadler, BGB, 17. Aufl. (2018), § 779

Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl. (2020), § 779

Palandt/Grüneberg, BGB, 79.Aufl. (2020), § 313

Münchener Kommentar (MüKo) / Habersack, BGB, 7. Aufl. (2017), § 779

Baumbach / Lauterbach / Hartmann / Anders / Gehle, ZPO, 78. Aufl. (2020), § 28, 794, 796 a und b, Anhang nach § 307 (Vergleich), §§ 1025 ff.

Zöller, ZPO, 33. Aufl. (2020), §§ 278, 794, 1025 ff.

Kloweit /Gläßer, Mediationsgesetz, 2. Aufl. (2018)

Geigel/Bacher, Haftpflichtprozess, 28. Aufl. (2020), Kapitel 39 Vergleich

Rösler, Grundfälle zur Störung der Geschäftsgrundlage, JuS 2004, 1058 ff.

6) Prozessuales

a) Förderung von Vergleichen durch prozessuale Regelungen

aa) Konfliktbeilegung im gerichtlichen Verfahren

Der Abschluss von Vergleichen wird durch besondere Verfahrensvorschriften gefördert:

§ 15 a EGZPO eröffnet den Bundesländern die Möglichkeit, für bestimmte Fälle (z.B. vermögensrechtliche Streitigkeiten vor dem Amtsgericht bis zum Wert von € 750,00, Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht, Streitigkeiten über Ansprüche wegen persönlicher Ehrverletzung außerhalb von Presse oder Rundfunk) ein obligatorisches Schlichtungsverfahren vor Erhebung einer Klage vorzuschreiben. Hiervon haben eine Reihe von Bundesländern Gebrauch gemacht.

Im eigentlichen streitigen Verfahren ist eine Güteverhandlung vorgeschaltet (§ 278 II ZPO für das Zivilverfahren; gilt über § 113 FamFG auch für Familienstreitsachen; § 54 I ArbGG für arbeitsgerichtliche Verfahren).

Das Gericht kann den Parteien in zivilgerichtlichen oder arbeitsgerichtlichen Verfahren eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen (§ 278

7) Anmerkungen

Vorstellung und Abgrenzung einzelner außergerichtlicher Konfliktlösungsverfahren

a) Schiedsverfahren

Das Schiedsverfahren wird im Gesetz als Schiedsrichterliches Verfahren bezeichnet und ist in §§ 1025 bis 1066 ZPO detailliert geregelt. Es ist vom Grundsatz her ein freiwilliges Verfahren. Allerdings kann die Durchführung eines Schiedsverfahrens anstelle eines gerichtlichen Verfahrens bereits verbindlich im Rahmen eines Vertrages zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden, sollte es zu Streitigkeiten nach Vertragsschluss oder aus dem Vertrag kommen (Schiedsvereinbarung, § 1029 ZPO).

Das Schiedsrichterliche Verfahren ähnelt letztlich dem gerichtlichen Verfahren in seiner Verfahrensgestaltung. Der Streit kann auch im schiedsrichterlichen Verfahren durch einen Vergleich beendet werden (§ 1053 ZPO). Einigen sich die Parteien nicht, ergeht ein Schiedsspruch, der die Wirkungen eines gerichtlichen Urteils hat, § 1055 ZPO.

b) Schlichtungsverfahren

Schlichtungsverfahren können bei verschiedenen Schlichtungseinrichtungen / Gütestellen erfolgen. Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren kann nicht erzwungen werden. Lediglich dann, wenn im jeweiligen Bundesland für bestimmte Verfahren eine Schlichtung obligatorisch vorgeschaltet ist, ergibt sich für den Antragsteller / Kläger u.U. eine Notwendigkeit, ein Schlichtungsverfahren einzuleiten, wenn nicht auf den Anspruch verzichtet werden soll. Der Antragsgegner / Beklagte kann in dem einem gerichtlichen Verfahren obligatorisch vorgeschalteten Schlichtungsverfahren ein Ordnungsgeld riskieren, wenn er trotz Ladung nicht zum Schlichtungstermin erscheint.

Erzielen die Parteien eine Einigung, kann diese bei den anerkannten Gütestellen protokolliert werden und stellt dann auch einen Vollstreckungstitel dar, soweit die Einigung einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Der Schlichter kann -anders als der Schiedsrichter im schiedsrichterlichen Verfahren- jedoch keine Entscheidung treffen. Er kann den Parteien nur einen Einigungsvorschlag unterbreiten, den diese annehmen können.

c) Mediation

Die Mediation ist ein vollständig freiwilliges Verfahren, für das die Regelungen des Mediationsgesetzes gelten. Die Mediation wird bei einem Mediator, den die Parteien selbst auswählen, durchgeführt. Der Mediator ist -wie der Schlichter- nicht entscheidungsbefugt, sondern er unterstützt die Beteiligten im Rahmen eines strukturierten Mediationsverfahrens unter Zuhilfenahme von Gesprächsführungs- und Konfliktlösungstechniken darin, eine Einigung zu erarbeiten. Kommt es zu einer Einigung, wird eine Abschlussvereinbarung abgeschlossen. Je nach dem Inhalt der Vereinbarung ist diese formfrei möglich und dann auch wirksam oder sie muss schriftlich abgeschlossen werden oder notariell beurkundet werden, sofern es formbedürftige Regelungsinhalte gibt. Letzteres ist z.B. häufig bei Scheidungsfolgevereinbarungen der Fall, bei denen die Beteiligten die Vereinbarung auch im Rahmen des Scheidungsverfahrens protokollieren können, sofern beide anwaltlich vertreten sind.

Autor & Kanzlei
Britta Schönborn, Rechtsanwältin für Familienrecht und Erbrecht
Frau Rechtsanwältin Britta Schönborn
  • 1968 in Wolfsburg geboren;
  • Nach dem Abitur (1987 in Lage / Lippe) Jura-Studium in Augsburg und Göttingen mit dem Wahlschwerpunkt Familien- und Erbrecht;
  • Nebentätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft an familienrechtlichem Lehrstuhl. Referendariat in Hamburg ab 1995;
  • Stationen und Nebentätigkeit in der Kanzlei Schneider Stein & Partner seit 02/1996;
  • Seit Oktober 1997 als Rechtsanwältin und seit 2019 als Partnerin in der Kanzlei Schneider Stein & Partner ausschließlich im Familien- und Erbrecht tätig;
  • 2000 Fachanwältin für Familienrecht;
  • Zulassung beim Hanseatischen OLG Hamburg 2002;
  • Zusatzausbildung Familienmediation;
  • Vortragstätigkeit bei Anwaltsfortbildungen.
Rechtsanwaltskanzlei Schneider Stein & Partner
Schneider Stein & Partner Partnergesellschaft mbB
Hamburg, Kiel

Schneider Stein & Partner Partnergesellschaft mbB
Alter Steinweg 1
20459 Hamburg

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