Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 779
Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 780 Schuldversprechen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle