(1) Geld des Betreuten, das der Betreuer für dessen Ausgaben benötigt (Verfügungsgeld), hat er auf einem Girokonto des Betreuten bei einem Kreditinstitut bereitzuhalten. Ausgenommen ist Bargeld im Sinne von § 1840 Absatz 2.
(2) Absatz 1 steht einer Bereithaltung von Verfügungsgeld auf einem gesonderten zur verzinslichen Anlage geeigneten Konto des Betreuten im Sinne von § 1841 Absatz 2 nicht entgegen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1838
Pflichten des Betreuers in Vermögensangelegenheiten
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1839 Bereithaltung von Verfügungsgeld
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle