(1) Der Betreuer hat den Zahlungsverkehr für den Betreuten bargeldlos unter Verwendung des gemäß § 1839 Absatz 1 Satz 1 zu unterhaltenden Girokontos durchzuführen.
(2) Von Absatz 1 sind ausgenommen
- 1. im Geschäftsverkehr übliche Barzahlungen und
- 2. Auszahlungen an den Betreuten.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1839
Bereithaltung von Verfügungsgeld
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1840 Bargeldloser Zahlungsverkehr
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle