Das Kreditinstitut muss bei Anlagen nach den §§ 1839 und 1841 Absatz 2 einer für die jeweilige Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehören.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1841
Anlagepflicht
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1842 Voraussetzungen für das Kreditinstitut
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle