Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass der Betreuer Wertgegenstände des Betreuten bei einer Hinterlegungsstelle oder einer anderen geeigneten Stelle hinterlegt, wenn dies zur Sicherung des Vermögens des Betreuten geboten ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1843
Depotverwahrung und Hinterlegung von Wertpapieren
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1844 Hinterlegung von Wertgegenständen auf Anordnung des Betreuungsgerichts
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle