(1) Geld des Betreuten, das nicht für Ausgaben nach § 1839 benötigt wird, hat der Betreuer anzulegen (Anlagegeld).
(2) Der Betreuer soll das Anlagegeld auf einem zur verzinslichen Anlage geeigneten Konto des Betreuten bei einem Kreditinstitut (Anlagekonto) anlegen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1840
Bargeldloser Zahlungsverkehr
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1841 Anlagepflicht
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle