(1) Der Mieter hat eine Modernisierungsmaßnahme zu dulden.
(2) Eine Duldungspflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn die Modernisierungsmaßnahme für den Mieter, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen sowohl des Vermieters als auch anderer Mieter in dem Gebäude sowie von Belangen der Energieeinsparung und des Klimaschutzes nicht zu rechtfertigen ist. Die zu erwartende Mieterhöhung sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten bleiben bei der Abwägung im Rahmen der Duldungspflicht außer Betracht; sie sind nur nach § 559 Absatz 4 und 5 bei einer Mieterhöhung zu berücksichtigen.
(3) Der Mieter hat dem Vermieter Umstände, die eine Härte im Hinblick auf die Duldung oder die Mieterhöhung begründen, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt, in Textform mitzuteilen. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die Modernisierungsankündigung den Vorschriften des § 555c entspricht.
(4) Nach Ablauf der Frist sind Umstände, die eine Härte im Hinblick auf die Duldung oder die Mieterhöhung begründen, noch zu berücksichtigen, wenn der Mieter ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war und er dem Vermieter die Umstände sowie die Gründe der Verzögerung unverzüglich in Textform mitteilt. Umstände, die eine Härte im Hinblick auf die Mieterhöhung begründen, sind nur zu berücksichtigen, wenn sie spätestens bis zum Beginn der Modernisierungsmaßnahme mitgeteilt werden.
(5) Hat der Vermieter in der Modernisierungsankündigung nicht auf die Form und die Frist des Härteeinwands hingewiesen (§ 555c Absatz 2), so bedarf die Mitteilung des Mieters nach Absatz 3 Satz 1 nicht der dort bestimmten Form und Frist. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) § 555a Absatz 3 gilt entsprechend.
(7) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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Zur Kommentierung für Juristen
zu § 555d Duldung von Modernisierungsmaßnahmen, Ausschlussfrist
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
§ 555 d I sieht grundsätzlich vor, dass der Mieter eine Modernisierungsmaßnahme zu dulden hat.
Für die tägliche Praxis von wesentlicher Bedeutung sind jedoch die in Absatz 2 – 5 hiervon geregelten Ausnahmen, d. h. ob und unter welchen Voraussetzungen ein Mieter den Härteeinwand geltend machen kann mit der Folge, dass er nicht zur Duldung der Modernisierung verpflichtet ist.
Macht der Mieter eine Härte im Sinne von Absatz 2 geltend, hat eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Mieters und seinen Angehörigen an dem Fortbestand des Mietverhältnisses und dem Interesse des Vermieters und den übrigen Mietern an der Modernisierung stattzufinden.
Zu Gunsten des Mieters sind dabei die Abwägungskriterien „vorzunehmende Arbeiten“, „bauliche Folgen“, „vorausgegangene Verwendungen des Mieters“, „zu erwartende Mieterhöhung“ und sonstige Gründe zu berücksichtigen.
Die Absätze 3 – 5 regeln im Einzelnen, welche inhaltlichen, formalen und zeitlichen Anforderungen an den Härteeinwand des Mieters gestellt werden, damit dieser berücksichtigt werden kann.
Während nach altem Recht noch alle Härtegründe des Mieters im Rahmen der Prüfung der Duldungspflicht berücksichtigt wurden, ist nach dem Mietrechtsänderungsgesetz 2013 die Höhe der zu erwartenden Miet- und Betriebskostenerhöhung im Rahmen der Prüfung der Duldungspflicht nach § 555 d Absatz 2 Satz 1 nicht mehr zu berücksichtigen. Diese wirtschaftlichen Härtegründe sind allein bei der Mieterhöhung nach § 559 BGB zu prüfen (sofern kein vereinfachtes Verfahren gem. § 559c vorliegt). Im Rahmen des § 555 d Absatz 2 BGB, d.h. im Rahmen der dort durchzuführenden Interessenabwägung sind allein personale Härtegründe des Mieters zu berücksichtigen. Gleichwohl hat der Mieter nach § 555 d Absatz 3 Satz 1 BGB bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Mieterhöhung folgt, dem Vermieter alle Umstände, die eine Härte im Hinblick auf die Durchführung oder die Mieterhöhung begründen, mitzuteilen. Der Vermieter soll Klarheit und damit Rechtssicherheit über die von ihm geplanten Maßnahmen erhalten.
§ 555 d Absatz 6 BGB verweist auf § 555 a Absatz 3 BGB, d.h. der Mieter hat Anspruch auf Ersatz der ihm durch die Modernisierungsmaßnahmen entstehenden Aufwendungen.
Nach Absatz 7 ist eine Vereinbarung, die von der Vorschrift zum Nachteil des Mieters abweicht, unwirksam. Dies gilt jedoch nur im Bereich der Wohnraummiete und wegen des fehlenden Verweises in § 578 Absatz 2 BGB nicht bei anderen Räumen. Unbenommen bleibt den Parteien jedoch, im Einzelfall abweichende Vereinbarungen zu schließen (§ 555f BGB)
§ 555 d wurde durch das Mietrechtsänderungsgesetz MietRÄndG 2013 eingefügt. Die Vorschrift ist am 01.05.2013 in Kraft getreten. Die Übergangsregelung findet sich in EG 229 § 29 I.
§ 555 d I, II S. 1, IV, V entsprechen § 554 II S. 1, 2, IV, V a. F.
Die Vorschrift gilt sowohl für die Wohnraum-, als auch für die Gewerberaummiete. Nach Absatz 7 ist eine zum Nachteil des Wohnraummieters abweichende Vereinbarung unwirksam. Dies gilt wegen des fehlenden Verweises in § 578 II BGB nicht bei anderen Räumen. Unbenommen bleibt es den Parteien jedoch, im Einzelfall abweichende Vereinbarungen zu schließen.
Die Vorschrift regelt die grundsätzliche Verpflichtung des Mieters, Modernisierungsmaßnahmen zu dulden (Absatz 1) sowie die hiervon bestehenden Ausnahmen (Absatz 2 – 5). Nach § 555 d VI hat der Vermieter dem
a) Duldungspflicht (Absatz 1)
§ 555 d I regelt die grundsätzliche Verpflichtung des Mieters zur Duldung der Modernisierung. Diese entfällt nur nach den Regelungen der Absätze 2 - 5.
Voraussetzung für eine Duldungspflicht ist das Vorliegen einer Modernisierungsmaßnahme nach § 555 b sowie einer ordnungsgemäßen Modernisierungsankündigung nach § 555 c. Zudem ist ein Bezug der Maßnahme zur Mietsache erforderlich, da anderenfalls die Mietinteressen nicht tangiert werden können. Für sonstige Maßnahmen richtet sich die Duldungspflicht nach § 242 BGB. Blank in Blank/Börstinghaus, Miete-Kommentar, 4. Auflage, § 555 d Rn. 4
Der Mieter darf die Arbeiten nicht be- oder verhindern; er muss dem Vermieter den Zutritt zu den von ihm angemieteten Räumen gewähren.
Es besteht grundsätzlich keine Mitwirkungspflicht des Mieters (Bub III.A Rn. 2695).
Der Mieter kann jedoch wegen eines vom
Von der Rechtsprechung und Literatur werden folgende Härtegründe anerkannt:
a) „Vorzunehmende Arbeiten“
b) „Künftige bauliche Folgen“:
Keine Härte bei geringfügigen Änderungen:
c) „Vorangegangene Verwendungen des Mieters“:
d) „Sonstige Umstände“:
§§ 555 a – 555 f BGB
§ 555 b Absatz 3 Satz 2, 555 c
§ 555 d Absatz 2 Satz 2, 559 Absatz 4 und 5
§ 555 g Absatz 5, 555 c Absatz 2
§ 555 c Absatz 2, 555 d Absatz 3 Satz 1
§ 559 Absatz 1, 555 d Absatz 3 - 5
Duldet der Mieter die angekündigte Modernisierungsmaßnahme nicht, kann der Vermieter den Duldungsanspruch im Wege der Leistungsklage durchsetzen. Dies gilt auch dann, wenn die Modernisierung im Außenbereich durchgeführt werden soll. LG Berlin NJW-RR 1997, 52, Börstinghaus in Börstinghaus/Eisenschmid, Modernisierungs-Handbuch, Kap. 7 Rn. 2
Im Klageantrag ist die Maßnahme so zu beschreiben, dass ein diesem entsprechendes Urteil im Wege der Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO durchgesetzt werden kann. BGH vom 28.09.2011, Az: VIII ZR 242/10
Im Rechtsstreit muss der Vermieter die Voraussetzungen des Duldungsanspruchs, d.h. dessen formale und materielle Voraussetzungen darlegen und beweisen. Der Mieter hat das Vorliegen und die rechtzeitige Geltendmachung der Härtegründe darzulegen und zu beweisen.
Wird es aufgrund der vorzunehmenden Arbeiten notwendig, dass der Mieter die Wohnung vorübergehend verlässt, ist zudem ein Räumungsantrag, befristet für die Zeit der Arbeiten,
Auch wenn der Mieter zur Duldung der Modernisierungsmaßnahme verpflichtet ist, bestehen dessen Gewährleistungsrechte nach § 536 ff. BGB. Blank in Blank/Börstinghaus, Miete-Kommentar, 4. Auflage, § 555 d Rn 30 mwN Bei Maßnahmen der energetischen Modernisierung im Sinne des § 555 b Nr. 1 BGB ist jedoch der durch das MietRändG 2013 neu eingeführte § 536 Absatz 1 a BGB zu beachten, wonach beginnend mit der ersten Gebrauchsbeeinträchtigung eine Minderung für 3 Monate ausgeschlossen ist.