von Göler (Hrsg.) / Stefanie Hering / § 555d

§ 555d Duldung von Modernisierungsmaßnahmen, Ausschlussfrist

(1) Der Mieter hat eine Modernisierungsmaßnahme zu dulden.

(2) Eine Duldungspflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn die Modernisierungsmaßnahme für den Mieter, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen sowohl des Vermieters als auch anderer Mieter in dem Gebäude sowie von Belangen der Energieeinsparung und des Klimaschutzes nicht zu rechtfertigen ist. Die zu erwartende Mieterhöhung sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten bleiben bei der Abwägung im Rahmen der Duldungspflicht außer Betracht; sie sind nur nach § 559 Absatz 4 und 5 bei einer Mieterhöhung zu berücksichtigen.

(3) Der Mieter hat dem Vermieter Umstände, die eine Härte im Hinblick auf die Duldung oder die Mieterhöhung begründen, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt, in Textform mitzuteilen. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die Modernisierungsankündigung den Vorschriften des § 555c entspricht.

(4) Nach Ablauf der Frist sind Umstände, die eine Härte im Hinblick auf die Duldung oder die Mieterhöhung begründen, noch zu berücksichtigen, wenn der Mieter ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war und er dem Vermieter die Umstände sowie die Gründe der Verzögerung unverzüglich in Textform mitteilt. Umstände, die eine Härte im Hinblick auf die Mieterhöhung begründen, sind nur zu berücksichtigen, wenn sie spätestens bis zum Beginn der Modernisierungsmaßnahme mitgeteilt werden.

(5) Hat der Vermieter in der Modernisierungsankündigung nicht auf die Form und die Frist des Härteeinwands hingewiesen (§ 555c Absatz 2), so bedarf die Mitteilung des Mieters nach Absatz 3 Satz 1 nicht der dort bestimmten Form und Frist. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) § 555a Absatz 3 gilt entsprechend.

(7) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

§ 555 d wurde durch das Mietrechtsänderungsgesetz MietRÄndG 2013 eingefügt. Die Vorschrift ist am 01.05.2013 in Kraft getreten. Die Übergangsregelung findet sich in EG 229 § 29 I.

§ 555 d I, II S. 1, IV, V entsprechen § 554 II S. 1, 2, IV, V a. F.

Die Vorschrift gilt sowohl für die Wohnraum-, als auch für die Gewerberaummiete. Nach Absatz 7 ist eine zum Nachteil des Wohnraummieters abweichende Vereinbarung unwirksam. Dies gilt wegen des fehlenden Verweises in § 578 II BGB nicht bei anderen Räumen. Unbenommen bleibt es den Parteien jedoch, im Einzelfall abweichende Vereinbarungen zu schließen.

Die Vorschrift regelt die grundsätzliche Verpflichtung des Mieters, Modernisierungsmaßnahmen zu dulden (Absatz 1) sowie die hiervon bestehenden Ausnahmen (Absatz 2 – 5). Nach § 555 d VI hat der Vermieter dem Mieter die Aufwendungen zu erstatten, die er in Folge einer Modernisierungsmaßnahme erbracht hat .

2) Definitionen

a) Duldungspflicht (Absatz 1)

§ 555 d I regelt die grundsätzliche Verpflichtung des Mieters zur Duldung der Modernisierung. Diese entfällt nur nach den Regelungen der Absätze 2 - 5.

Voraussetzung für eine Duldungspflicht ist das Vorliegen einer Modernisierungsmaßnahme nach § 555 b sowie einer ordnungsgemäßen Modernisierungsankündigung nach § 555 c. Zudem ist ein Bezug der Maßnahme zur Mietsache erforderlich, da anderenfalls die Mietinteressen nicht tangiert werden können. Für sonstige Maßnahmen richtet sich die Duldungspflicht nach § 242 BGB. Blank in Blank/Börstinghaus, Miete-Kommentar, 4. Auflage, § 555 d Rn. 4 

Der Mieter darf die Arbeiten nicht be- oder verhindern; er muss dem Vermieter den Zutritt zu den von ihm angemieteten Räumen gewähren.

Es besteht grundsätzlich keine Mitwirkungspflicht des Mieters (Bub III.A Rn. 2695).

Der Mieter kann jedoch wegen eines vom

3) Abgrenzungen, Kasuistik

Von der Rechtsprechung und Literatur werden folgende Härtegründe anerkannt:

a) „Vorzunehmende Arbeiten“

  • Austausch von Türen und Fenstern im Winter, AG Köln, WuM 1979, 48 Ausnahme: Maßnahme kann innerhalb kurzer Zeit durchgeführt werden
  • Gekündigtes Mietverhältnis mit bevorstehender Beendigung AG Wedding, ZMR 1979, 48 
  • Akute Gesundheits- oder Lebensgefahr des Mieters BVerfG WuM 1992, 104 
  • Vorübergehende vollständige Räumung der Wohnung oder Ausweichen in Ersatzräume nur bei gewichtigem Vermieterinteresse Bub/Treier/Schüller Kap. III A Rn 2704 
  • Arbeiten an Heizungen während der kalten Jahreszeit LG Kassel WuM 1981, 36 

 b) „Künftige bauliche Folgen“:

  • Umgestaltung des Mietobjekts; keine Vergleichbarkeit mit angemieteter Wohnung BGH NJW 1972, 723/Blank in Blank/Börstinghaus, Miete-Kommentar, 4. Auflage, § 555 d Rn. 4 
  • Geänderte Raumaufteilung LG Hamburg WuM 1989, 174 
  • Verkleinerung der Nutz- und Stellfläche LG Kassel WuM 1981, 36 
  • Einbau
4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

 

5) Literaturstimmen

  

  • Grüneberg, BGB-Kommentar, 82. Aufl. 2023
  • Schmidt - Futterer, Mietrecht, 15. Auflage, 2022
  • Blank/Börstinghaus, Mieter-Kommentar, 4. Aufl. 2014
  • Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Aufl. 2014
  • Hannemann/Wiek/Emmert, Handbuch des Mietrechts, 5. Aufl. 2013
  • Börstinghaus/Eisenschmid, Modernisierungs-Handbuch Wohn- und Geschäftsraum, 2014
6) Häufige Paragraphenketten

§§ 555 a – 555 f BGB

§ 555 b Absatz 3 Satz 2, 555 c

§ 555 d Absatz 2 Satz 2, 559 Absatz 4 und 5

§ 555 g Absatz 5, 555 c Absatz 2

§ 555 c Absatz 2, 555 d Absatz 3 Satz 1

§ 559 Absatz 1, 555 d Absatz 3 - 5

7) Prozessuales

Duldet der Mieter die angekündigte Modernisierungsmaßnahme nicht, kann der Vermieter den Duldungsanspruch im Wege der Leistungsklage durchsetzen. Dies gilt auch dann, wenn die Modernisierung im Außenbereich durchgeführt werden soll. LG Berlin NJW-RR 1997, 52, Börstinghaus in Börstinghaus/Eisenschmid, Modernisierungs-Handbuch, Kap. 7 Rn. 2 

Im Klageantrag ist die Maßnahme so zu beschreiben, dass ein diesem entsprechendes Urteil im Wege der Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO durchgesetzt werden kann. BGH vom 28.09.2011, Az: VIII ZR 242/10 

Im Rechtsstreit muss der Vermieter die Voraussetzungen des Duldungsanspruchs, d.h. dessen formale und materielle Voraussetzungen darlegen und beweisen. Der Mieter hat das Vorliegen und die rechtzeitige Geltendmachung der Härtegründe darzulegen und zu beweisen.

Wird es aufgrund der vorzunehmenden Arbeiten notwendig, dass der Mieter die Wohnung vorübergehend verlässt, ist zudem ein Räumungsantrag, befristet für die Zeit der Arbeiten,

8) Anmerkungen

Auch wenn der Mieter zur Duldung der Modernisierungsmaßnahme verpflichtet ist, bestehen dessen Gewährleistungsrechte nach § 536 ff. BGB. Blank in Blank/Börstinghaus, Miete-Kommentar, 4. Auflage, § 555 d Rn 30 mwN Bei Maßnahmen der energetischen Modernisierung im Sinne des § 555 b Nr. 1 BGB ist jedoch der durch das MietRändG 2013 neu eingeführte § 536 Absatz 1 a BGB zu beachten, wonach beginnend mit der ersten Gebrauchsbeeinträchtigung eine Minderung für 3 Monate ausgeschlossen ist.

Autor & Kanzlei
Stefanie Hering, Rechtsanwältin für Baurecht und Mietrecht in München
Frau Rechtsanwältin Stefanie Hering

Stefanie Hering,

  • Partnerin
  • Rechtsanwältin
  • Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
  • Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

 

Werdegang

  • seit 2017 hering+partner rechtsanwälte partgmbb
  • 2005-2016 Partnerin, Oppler Hering Rechtsanwälte PartGmbB, München
  • 1995-2005 Rechtsanwältin in Rosenheim
  • 1995 Zulassung

 

Tätigkeitsbereiche

  • Immobilienrecht
  • privates Baurecht
  • Architektenrecht
  • gewerbliches und privates Mietrecht
  • Wohnungseigentumsrecht

 

Veröffentlichungen

  • Autorin in: Der online BGB – Kommentar, Dr. von Göler Kommentare, Kommentierung der §§ 555b, 555c, 555d BGB
  • Juristische Beiträge in der Allgemeinen Bauzeitung

 

 

Rechtsanwalt Immobilienrecht München
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www.hering-law.de
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Mietrecht
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  • Frühzeitige Absprachen über Beratungsaufwand und Honorarvolumen sowie Transparenz bei den Honorarabrechnungen
Vorherige Norm
§ 555c Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen
Nächste Norm
§ 555e Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen
Fußnoten