Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die
- 1. zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen,
- 2. Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters,
- 3. künftige Höhe der Miete.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 555e
Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 555f Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle