(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.
(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
(3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. § 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters.
(4) Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. In diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend.
WHL hat sich seit der Gründung vor rund 25 Jahren zu einer führenden Kanzlei im deutschen und internationalen Familien- und Erbrecht entwickelt. Aus unserem Büro in Düsseldorf sind wir bundesweit und international für Sie tätig. Als spezialisierte Fachanwälte verbinden wir hohes juristisches Niveau und Gründlichkeit mit einem tiefgreifenden Verständnis der familien- und erbrechtlichen Problematiken.
Wo immer möglich suchen wir einvernehmliche und pragmatische Lösungen, damit unsere Mandanten nach vorne schauen können. Doch nicht um jeden Preis: Wir sind erfahrene Prozessanwälte und setzen uns, wenn nötig, vor Gericht durch.
Unsere Fachgebiete
In diesen Rechtsfeldern sind wir breit aufgestellt und beraten in drei Sprachen.
Familienrecht
Bei familienrechtlichen Themen wie Trennung, Scheidung oder Vorsorge sind wir die richtigen Ansprechpartner für Sie.
Erbrecht
Sie möchten die Weitergabe Ihres Vermögens planen oder eine Erbengemeinschaft auseinandersetzen? Wir helfen Ihnen
Internationales
Internationale Rechtsthemen in unseren Spezialgebieten gehen wir kompetent und erfahren an. Auch auf Englisch und Französisch.
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Die Norm regelt den Unterhalt der betreuenden Mutter eines nichtehelichen Kindes. Neben dem Unterhaltsanspruch während des gesetzlichen Mutterschutzes (§ 1615l Abs. 1 BGB) regelt die Norm insbesondere den Unterhaltsanspruch der betreuenden Mutter bis zum dritten Geburtsaustag des Kindes (§ 1615l Abs. 2 S. 1) bzw. auch darüber hinaus (§ 1615l Abs. 2 S. 2).
Für den Fall, dass das nichteheliche Kind nach der Geburt von dem Vater betreut wird, steht diesem nach § 1615l Abs. 4 BGB nach Maßgabe des § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB ein Unterhaltsanspruch gegen die Mutter zu.
Eine Anspruchsberechtigung bzw. -verpflichtung ergibt sich nach der überwiegenden, zutreffenden Rechtsauffassung nur für die rechtlichen Eltern. Der Vater muss die Vaterschaft demnach nach §§ 1592 Nr. 2, 1594 ff. BGB anerkannt haben oder diese muss gemäß §§ 1592 Nr. 3, 1600d BGB gerichtlich festgestellt worden sein. OLG Oldenburg, Beschluss v. 27.6.2018 – 11 WF 110/18 = BeckRS 2018, 13615 = NZFam 2018, 702; OLG Celle, Beschluss vom 17.11.2004 – 15 WF 273/04 = FamRZ 2005, 747 = LSK 2006, 440053; OLG Bremen, Beschluss vom 19.02.2004 – 4 WF 10/04 = BeckRS 2004, 30339395 = FamRZ 2005, 213 Nicht ausreichend ist, dass der Vater die Vaterschaft nicht bestreitet.
1. Sinn und Zweck der Vorschrift
Ziel der Einführung der Vorschrift war die in Art. 6 V GG verankerte Werteentscheidung, nichtehelichen Kindern durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen, wie den ehelichen Kindern, und den nichtehelichen Vater mehr in die (finanzielle) Verantwortung einzubeziehen, so dass auch ein nichteheliches Kind – insbesondere in den ersten Lebensjahren – durch seine Mutter betreut werden kann und so die Voraussetzungen für seine Entwicklung zu verbessern. BT-Drs. 13/1850, 24; BeckOK BGB/ Reinken, 67. Ed. 01.08.2023, BGB, § 1615l Rn. 13 Die Voraussetzungen des Betreuungsunterhalts der nichtehelichen Mutter wurden aus diesem Grunde durch mehrere Gesetzesänderungen immer weiter den Unterhaltsvoraussetzungen der ehelichen Mutter nach § 1570 BGB angeglichen, BT-Drs. 13/1850, 24; MüKoBGB/Langeheine, 9. Auflage 2024, BGB, § 1615l Rn. 26 so dass mittlerweile eine weitgehende – wenn auch nicht vollständige Gleichstellung des Unterhalts der ehelichen und der nichtehelichen betreuenden Eltern vorliegt. MüKoBGB/Langeheine, BGB, 9. Auflage 2024, § 1615l Rn. 3
2. Aktuelle Reformpläne des BMJ
Nach den derzeitigen Reformplänen des Bundesministeriums der Justiz sind weitere Anpassungen des Unterhaltsrechts, insbesondere neben dem Kindesunterhalt und den Regeln über den notwendigen Selbstbehalt auch des Betreuungsunterhalts nach § 1615l BGB geplant. Eckpunkte des BMJ zur Modernisierung des Unterhaltsrechts vom 24. August 2023, abrufbar unter: https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/Eckpunkte/Eckpunkte_Unterhaltsrecht.pdf? blob=publicationFile&v=2 Die Änderungen beim Betreuungsunterhalt sollen insbesondere den überfälligen Zweck verfolgen, die bislang nicht gegebene Gleichstellung geschiedener und nichtehelicher Paare im Hinblick auf den Betreuungsunterhalt zu erreichen. Eckpunkte des BMJ zur Modernisierung des Unterhaltsrechts vom 24. August 2023, Seite 4 und 5
Insbesondere der Umstand, dass sich das Maß des Unterhalts des betreuenden Elternteils nur auf seine eigene Lebensstellung beschränkt und das Einkommen des nichtbetreuenden Elternteils nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit eine Rolle spielt, ist zutreffender Weise nicht mehr zeitgemäß. Insbesondere dann nicht, wenn die Eltern eine jahrelange Beziehung mit gemeinsamen Kindern geführt und als Familie zusammengelebt haben – ohne verheiratet gewesen zu sein.
Erreicht werden soll dieses Ziel dergestalt, dass sich bei vergleichbarer Lebenslage nichtverheirateter Eltern zu geschiedenen Eltern der Unterhaltsbedarf des nichtverheirateten, bedürftigen Elternteils nicht nur nach dessen eigenem Einkommen, sondern vielmehr nach dem beiderseitigen Einkommen der Beteiligten richten soll. Eine Vergleichbarkeit sei anzunehmen, wenn die Eltern vor der Trennung über einen längeren Zeitraum hinweg zusammengelebt und für das Kind oder die Kinder gemeinsam gesorgt haben. Eckpunkte des BMJ zur Modernisierung des Unterhaltsrechts vom 24. August 2023, Seite 8
Durch dieses Reformziel würde eine deutliche Besserstellung des nichtehelichen betreuenden Elternteils erreicht, denn auf diese Weise partizipiert dieser – anders als bislang – auch an der Lebensstellung des anderen Elternteils. Vgl. auch Borth, Die Reform des Unterhaltsrechts bei Trennungsfamilien, FamRZ 2023, 1833, 1837 Hierbei sollte auf das jeweils aktuelle Einkommen der Beteiligten abgestellt werden, sodass auch etwaige Karrieresprünge/ Gehaltserhöhungen Berücksichtigung finden. Vgl. auch Witt, Zum neuen Unterhaltsrecht Kommentar zum Eckpunktepapier des BMJ, FF 11/2023, 432, 440
Obgleich das Ziel begrüßenswert ist, ist zu bedenken, dass das reine Abstellen auf die Dauer des Zusammenlebens – ähnlich wie bei der Frage, ab wann eine verfestigte Lebensgemeinschaft anzunehmen ist, die zur Verwirkung von Unterhaltsansprüchen führt – in der familienrechtlichen Praxis zu streitigen Auseinandersetzungen führen wird. Vgl. auch Borth, Die Reform des Unterhaltsrechts bei Trennungsfamilien, FamRZ 2023, 1833, 1837
Zum Teil wird auch grundsätzlich kritisiert, dass es für die Änderung der Bedarfsermittlung auf eine „vergleichbare Lebenslage“ ankommen soll, da insoweit die Gefahr eines „Zwei-Klassen-Unterhaltsrechts“ zwischen nichtehelicher Lebensbeziehung einerseits und Partnern, die entweder gar keine Beziehung oder nur eine kurze Beziehung geführt haben andererseits, unterschieden würde. Stellungnahme des DAV vom 19.09.2023, abrufbar unter: https://anwaltverein.de/de/newsroom/sn-62-23-eckpunkte-unterhaltsrecht, dort Seite 7 f.; Seiler, Das Eckpunktepunktepapier des Bundesministerium für Justiz – der große Wurf hin zu einem fairen Unterhaltsrecht für Trennungsfamilien?, FamRZ 2023, 1761, 1765; Götz, Unterhalt wegen Kindesbetreuung – Vereinheitlichung der Regelungen in § 1615l BGB und § 1570 BGB?, FamRZ 2018, 1474, 1483
Soweit auf eine vergleichbare Lebenslage abgestellt würde, erscheint es bei der insoweit erforderlichen Abwägung sinnvoll, anderweitige Aspekte, wie beispielsweise eine gemeinsame wirtschaftliche Verflechtung (Anschaffung gemeinsamen Immobilieneigentums) zu berücksichtigen. Vgl. auch Borth, Die Reform des Unterhaltsrechts bei Trennungsfamilien, FamRZ 2023, 1833, 1837 Auch erwägenswert ist, ob das Abstellen auf Aspekte der Übernahme der gemeinsamen Verantwortung für die Pflege und Erziehung der gemeinsamen Kinder (beispielsweise durch einvernehmliche Anerkennung der Vaterschaft, Abgabe der Erklärung der gemeinsamen Sorge) maßgeblich für die Frage der Bedarfsbestimmung herangezogen werden sollten. Vgl. auch Borth, Die Reform des Unterhaltsrechts bei Trennungsfamilien, FamRZ 2023, 1833, 1837; Witt, Zum neuen Unterhaltsrecht Kommentar zum Eckpunktepapier des BMJ, FF 11/2023, 432, 440
Liegt keine vergleichbare Lebenslage vor, soll die Rechtslage des nichtverheirateten bedürftigen Elternteils dadurch verbessert werden, dass sich der Mindestunterhalt nicht mehr an dem notwendigen Selbstbehalt (nach der derzeitig gültigen Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2024, B. IV. b) 1.200,00 € monatlich), sondern am Selbstbehalt gegenüber dem getrenntlebenden bzw. geschiedenen Ehegatten (nach der derzeitig gültigen Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2024, B. III. b) 1.475,00 € monatlich) bemisst. Eckpunkte des BMJ zur Modernisierung des Unterhaltsrechts vom 24. August 2023, Seite 8 Dies erscheint, da insoweit eine Anpassung an den Ehegattenunterhalt erreicht wird, angemessen. Vgl. auch Witt, Zum neuen Unterhaltsrecht Kommentar zum Eckpunktepapier des BMJ, FF 11/2023, 432, 441
Zugleich soll es für die Eltern nichtehelicher Kinder zukünftig möglich sein, leichter Vereinbarungen über den Betreuungsunterhalt zu treffen, insbesondere sollen Abfindungszahlungen zukünftig möglich sein. Eckpunkte des BMJ zur Modernisierung des Unterhaltsrechts vom 24. August 2023, Seite 8 Auch die bisherige Ungleichbehandlung hinsichtlich der Verwirkung, des Einsatzes von Vermögen und der Vererbbarkeit des Unterhaltsanspruchs soll durch die bevorstehende Reform eine Anpassung an die Regelungen, die für den Ehegattenunterhalt gelten, immer weiter aufgehoben werden. Eckpunkte des BMJ zur Modernisierung des Unterhaltsrechts vom 24. August 2023, Seite 8; vgl. auch Witt, Zum neuen Unterhaltsrecht Kommentar zum Eckpunktepapier des BMJ, FF 11/2023, 432, 441 Auch diese Reformpläne sind begrüßenswert, insbesondere da auf diese Weise die gewünschte Gleichstellung der Eltern nichtehelicher Kinder zu den geschiedenen Eltern immer weiter vorangetrieben, wenn auch noch nicht vollständig umgesetzt wird. zu den weiterhin bestehenden Ungleichheiten: Borth, Die Reform des Unterhaltsrechts bei Trennungsfamilien, FamRZ 2023, 1833, 1838
Begrüßenswert wäre insbesondere auch die Aufnahme eines Altersvorsorgeunterhalts entsprechend § 1578 Abs. 3 BGB, welcher bislang vom Eckpunktepapier nicht vorgesehen ist. Vgl. auch Witt, Zum neuen Unterhaltsrecht Kommentar zum Eckpunktepapier des BMJ, FF 11/2023, 432, 440 f.
3. Unterhalt aus Anlass der Geburt, § 1615l Abs. 1 S. 1 BGB
In der besonders kritischen Phase der Schwangerschaft während der gesetzlichen Mutterschutzfristen, d.h. 6 Wochen vor sowie 8 Wochen nach der Geburt, ist die (nichteheliche) Mutter besonders schutzbedürftig. Aus diesem Grunde steht ihr in dieser Zeit ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater zu. Tatbestandsvoraussetzung ist lediglich die bestehende Schwangerschaft und die Geburt. BeckOK BGB/ Reinken, 67. Ed. 01.08.2023, BGB, § 1615l Rn. 7 Es bedarf keiner Kausalität zwischen der Schwangerschaft bzw. Entbindung einerseits und der Bedürftigkeit andererseits. MüKoBGB/Langeheine, 9. Auflage 2024, BGB, § 1615l Rn. 13; BeckOK BGB/ Reinken, 67. Ed. 01.08.2023, BGB, § 1615l Rn. 7
Der Unterhaltsanspruch setzt Bedürftigkeit der Mutter einerseits sowie Leistungsfähigkeit des Vaters andererseits voraus. Bedürftigkeitsmindernd wirken sich sowohl Lohnfortzahlungen des Arbeitgebers nach §§ 11, 13 MuSchG, Krankenkassenleistungen als auch Elterngeld unter den Voraussetzungen des § 11 BEEG aus. MüKoBGB/Langeheine, 9. Auflage 2024, BGB, § 1615l Rn. 14; BeckOK BGB/ Reinken, 67. Ed. 01.08.2023, BGB, § 1615l Rn. 6 Da in der Zeit des Mutterschutzes – jedenfalls für Arbeitnehmerinnen – durch die vorstehenden Leistungen in der Regel keine Verdienstausfälle zu verzeichnen sind, spielt die Vorschrift in der Praxis kaum eine Rolle.
4. Unterhalt wegen Kosten der Schwangerschaft und Entbindung, § 1615l Abs. 1 S. 2 BGB
Nach § 1615l Abs. 1 S. 2 BGB sind der Mutter durch den Vater diejenigen Kosten zu ersetzen, die ihr durch die Schwangerschaft und die Entbindung entstehen. Der Unterhaltsanspruch stellt Sonderbedarf der Mutter dar und richtet sich mithin nach deren Lebensstellung, §§1615a, 1610 BGB. MüKoBGB/Langeheine, 9. Auflage 2024, BGB, § 1615l Rn. 16; BeckOK BGB/ Reinken, 67. Ed. 01.08.2023, BGB, § 1615l Rn. 8 Die Mutter muss die tatsächlich angefallenen Kosten konkret darlegen und nachweisen. MüKoBGB/Langeheine, 9. Auflage 2024, BGB, § 1615l Rn. 19; BeckOK BGB/ Reinken, 67. Ed. 01.08.2023, BGB, § 1615l Rn. 8 Leistungen einer gesetzlichen oder privaten Versicherung sowie des Arbeitgebers, welche die Mutter vorrangig in Anspruch nehmen muss, sind anspruchsmindernd zu berücksichtigen. BeckOK BGB/ Reinken, 67. Ed. 01.08.2023, BGB, § 1615l Rn. 8
In Betracht kommen beispielsweise Kosten für Schwangerschaftsgymnastik, Umstandskleidung, ggf. einer Haushaltshilfe sowie für Arzt, Hebamme, Klinikaufenthalt und Medikamente. MüKoBGB/Langeheine, 9. Auflage 2024, BGB, § 1615l Rn. 17 Nicht von der Norm umfasst sind die Kosten für die Erstausstattung des Kindes, denn diese stellen Sonderbedarf des Kindes selbst dar. MüKoBGB/Langeheine, 9. Auflage 2024, BGB, § 1615l Rn. 17; BeckOK BGB/ Reinken, 67. Ed. 01.08.2023, BGB, § 1615l Rn. 9
5. Unterhalt bei Erwerbslosigkeit der Mutter wegen Schwangerschaft oder Krankheit, § 1615l Abs. 2 S. 1 BGB
Ist die Mutter aufgrund der Schwangerschaft oder einer Krankheit nach der Geburt an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert, steht ihr ein Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 2 S. 1 BGB zu. Erforderlich ist eine Kausalität (jedenfalls Mitursächlichkeit) zwischen unterbliebener Erwerbstätigkeit und den Folgen der Schwangerschaft bzw. Entbindung. BeckOK BGB/ Reinken, 67. Ed. 01.08.2023, BGB, § 1615l Rn. 12 Sofern die fehlende Ausübung einer Erwerbstätigkeit andere Gründe hat, besteht gegenüber dem nichtehelichen Vater kein Unterhaltsanspruch, da er diese nicht mitverursacht hat. BeckOK BGB/ Reinken, 67. Ed. 01.08.2023, BGB, § 1615l Rn. 12
6. Unterhalt wegen der Betreuungsbedürftigkeit des Kindes, § 1615l BGB Abs. 2 S. 2 BGB
Neben dem Unterhaltsanspruch der Mutter bei Erwerbslosigkeit der Mutter wegen Schwangerschaft oder Krankheit steht ihr auch ein Unterhaltsanspruch wegen der Betreuungsbedürftigkeit des Kindes nach § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB zu.
7. Dauer des Unterhaltsanspruchs
Bei der Anspruchsdauer wird zwischen den ersten drei Lebensjahren des Kindes einerseits (§1615l Abs. 2 S. 3 BGB) und der Zeit hiernach andererseits (§1615l Abs. 2 S. 4 BGB) unterschieden.
8. Basiszeitraum, § 1615l Abs. 2 S. 3 BGB
In den ersten drei Jahren (Basiszeitraum) besteht für die Mutter keine Erwerbsobliegenheit. BeckOK BGB/ Reinken, 67. Ed. 01.08.2023, BGB, § 1615l Rn. 20 Der Mutter soll in dieser Zeit das uneingeschränkte Recht zustehen, sich persönlich um das Kind kümmern zu können und sie kann nicht auf eine Fremdbetreuung verwiesen werden. BeckOK BGB/ Reinken, 67. Ed. 01.08.2023, BGB, § 1615l Rn. 20 Es gelten dieselben Grundsätze wie bei der Unterhaltsermittlung der ehelichen Mutter nach § 1570 BGB. BeckOK BGB/ Reinken, 67. Ed. 01.08.2023, BGB, § 1615l Rn. 20 Geht die Mutter gleichwohl einer Erwerbstätigkeit nach, sind die Einkünfte nicht als vollständig überobligatorisch zu behandeln, sondern nach den Umständen des Einzelfalls jedenfalls anteilig zu berücksichtigen. BeckOK BGB/ Reinken, 67. Ed. 01.08.2023, BGB, § 1615l Rn. 20
Unterhalt über drei Jahre hinaus, § 1615l Abs. 2 S. 4 BGB
Ein Unterhaltsanspruch der Mutter nach der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes (Verlängerungsunterhalt) besteht, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht, § 1615l Abs. 2 S. 4 BGB. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen, § 1615l Abs. 2 S. 5 BGB. Erforderlich ist eine umfassende Billigkeitsabwägung nach den Umständen des Einzelfalls. BeckOK BGB/ Reinken, 67. Ed. 01.08.2023, BGB, § 1615l Rn. 21
Grundsätzlich tritt mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes eine Erwerbsobliegenheit der Mutter ein. Nicht erwartet werden kann die unmittelbare Aufnahme einer Vollzeittätigkeit, aber ein stufenweiser Übergang von einer Teilzeittätigkeit zur Vollzeittätigkeit. BT-Drs. 16/6890, 9; BeckOK BGB/ Reinken, 67. Ed. 01.08.2023, BGB, § 1615l Rn. 24 Hierdurch wird dem Grundsatz der Eigenverantwortung Rechnung getragen. BeckOK BGB/ Reinken, 67. Ed. 01.08.2023, BGB, § 1615l Rn. 24
Bei der Abwägung sind insbesondere kindbezogene Gründe zu berücksichtigen. Die „Belange des Kindes“ sind immer dann berührt, wenn das Kind in besonderem Maße betreuungsbedürftig ist. BT-Drs. 16/6890, 9 In Betracht kommt eine gesteigerte Betreuungsbedürftigkeit des Kindes aufgrund einer Behinderung, chronischen Erkrankung, Entwicklungsstörung oder psychischen Belastung. BeckOK BGB/ Reinken, 67. Ed. 01.08.2023, BGB, § 1615l Rn. 22
Hierneben sind die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Sofern solche tatsächlich vor Ort zur Verfügung stehen, sind diese von der Mutter in Anspruch zu nehmen. Es besteht kein Vorrang der Betreuung durch die Eltern gegenüber einer anderen kindgerechten Drittbetreuung mehr. BeckOK BGB/ Reinken, 67. Ed. 01.08.2023, BGB, § 1615l Rn. 24
Auf Seiten des betreuenden Elternteils muss berücksichtigt werden, dass er das Kind zu den Betreuungseinrichtungen bringen und wieder abholen muss. Gleiches gilt für Fahrtzeiten für Freizeitaktivitäten außerhalb des Kindergartens, zu denen das Kind gebracht und wieder abgeholt werden muss. BeckOK BGB/ Reinken, 67. Ed. 01.08.2023, BGB, § 1615l Rn. 25 Die Mutter kann hierbei aber auch auf Betreuungsangebote von Dritten verwiesen werden, insbesondere auch des Vaters oder der Großeltern. BeckOK BGB/ Reinken, 67. Ed. 01.08.2023, BGB, § 1615l Rn. 26
In die Abwägung einzubeziehen sind auch elternbezogene Gründe. Solche liegen beispielsweise vor, wenn die Eltern zuvor in einer dauerhaften Lebensgemeinschaft mit dem gemeinsamen Kind gelebt und sich hierauf eingestellt haben und der betreuende Elternteil zum Zwecke der Kinderbetreuung seine Erwerbstätigkeit aufgegeben hat oder mehrere gemeinsame Kinder betreut. Solche Umstände können als Maßstab, ebenso wie auch die Dauer der Lebensgemeinschaft, für das gegenseitige Vertrauen und das Füreinander-Einstehen-Wollen herangezogen werden. BT-Drs. 16/6890, 10
9. Höhe des Unterhalts
Die Höhe des Unterhaltsanspruchs ermittelt sich nach der Lebensstellung der Mutter. Für die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs sind die Einkommensverhältnisse des Vaters – anders als bei verheirateten Eltern – nicht maßgeblich. Es kommt maßgeblich auf die Lebensstellung der Mutter vor der Geburt an. Der Unterhaltsanspruch wird aber gleichwohl durch die Leistungsfähigkeit des Vaters, insbesondere dem Halbteilungsgrundsatz begrenzt.
a) Bedarf des Unterhaltsberechtigten
Der Unterhaltsbedarf des betreuenden Elternteils richtet sich nach dessen eigener Lebensstellung vor der Geburt, §§ 1615l Abs. 3 S. 1, 1610 Abs. 1 BGB.
An dieser Stelle unterscheidet sich der Unterhaltsanspruch mithin wesentlich von dem Unterhaltsanspruch verheirateter Eltern, bei denen der Unterhaltsbedarf des betreuenden Elternteils nach den ehelichen Lebensverhältnissen, d.h. den Einkommensverhältnissen, beider Eheleute ermittelt wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht für den Fall, dass die unverheirateten Eltern vor der Trennung eine nichteheliche Lebensbeziehung geführt und über einen längeren Zeitraum zusammengelebt haben. Der betreuende Elternteil partizipiert mithin nicht an den Lebensverhältnissen des Unterhaltsverpflichteten; es kommt allein auf seine eigenen Einkommensverhältnisse an. BGH, Urteil vom 16.07.2008 - XII ZR 109/05= NJW 2008, 3125 = BeckRS 2008, 17063
Eine Ausnahme besteht lediglich für den Fall, dass die Mutter neben den nichtehelichen Kindern auch eheliche Kinder betreut (und zwar von mehreren Vätern, also zunächst von Ihrem Ehemann und später von dem Vater des gemeinsamen nichtehelichen Kindes) und auf der Grundlage der ehelichen Lebensverhältnisse nach § 1578 BGB Unterhaltsansprüche gegenüber dem Vater des nichtehelichen Kindes geltend macht. BGH, Urteil vom 17.01.2007 - XII ZR 104/03 = NJW 2007, 2409 = BeckRS 2007, 11169
Der Bedarf richtet sich grundsätzlich nach dem Einkommen, das die Mutter ohne die Geburt ihres Kindes zur Verfügung hätte. Zu berücksichtigen sind auch Gehaltssteigerungen, die der betreuende Elternteil ohne die Geburt und die Betreuung des gemeinsamen Kindes erhalten hätte. BGH, Urteil vom 15.5.2019 – XII ZB 357/18 = NJW 2019, 2392
In jedem Fall darf der Unterhaltsbedarf nicht unter dem Existenzminimum liegen. Als Grenze hierfür wird der in der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle ausgewiesene notwendige Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten herangezogen. BGH, Urteil vom 16.12.2009 - XII ZR 50/08 = FamRZ 2010, 357 = DNotZ 2010, 784 Nach der derzeit gültigen Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2024 beläuft sich dieser auf 1.200,00 € monatlich, vgl. jeweils aktuelle Düsseldorfer Tabelle unter D. II.
Der Unterhaltsbedarf wird begrenzt durch den Halbteilungsgrundsatz. BGH, Urteil vom 15.12.2004 - XII ZR 121/03 = NJW 2005, 818 Das bedeutet, dass dem betreuenden Elternteil zusammen aus seinen eigenen Einkünften sowie dem Unterhalt nicht mehr zur Verfügung stehen darf, als dem Unterhaltsverpflichteten verbleibt.
Ist der betreuende Elternteil innerhalb des Basiszeitraums der ersten drei Lebensjahre des Kindes erwerbstätig, sind die hieraus erzielten Einkünfte zwar überobligatorisch, sind aber bei der Bedarfsermittlung nach den Umständen des Einzelfalls jedenfalls anteilig zu berücksichtigen. BGH, Urteil vom 18. 3. 2009 - XII ZR 74/08 = FamRZ 2009, 770 = DNotZ 2009, 851 Bei der erforderlichen Abwägung ist zu berücksichtigen, wie die Betreuung während dieser Zeit konkret geregelt ist, welche Hilfen dem betreuenden Elternteil zur Verfügung stehen und ob diesem dafür gegebenenfalls zusätzliche Betreuungskosten entstehen. Zu berücksichtigen ist auch, wie die Kindesbetreuung mit den konkreten Arbeitszeiten unter Berücksichtigung der erforderlichen Fahrzeiten zu vereinbaren ist und ob das Kind anderweitig beaufsichtigt wird. Mit einzubeziehen in die Abwägung ist auch die Frage, ob der betreuende Elternteil die Erwerbstätigkeit seit der Geburt des Kindes aus freien Stücken wieder aufgenommen hat oder ob die Arbeitsaufnahme durch eine wirtschaftliche Notlage veranlasst war. Denn die freiwillige Ausübung einer Berufstätigkeit kann ein maßgebendes Indiz für eine vorhandene tatsächliche Arbeitsfähigkeit im konkreten Einzelfall sein. BGH, Urteil vom 15.12.2004 - XII ZR 121/03 = NJW 2005, 818
Es steht dem betreuenden Elternteil aber in den ersten drei Jahren des Kindes Zeit frei, eine überobligatorisch ausgeübte Erwerbstätigkeit jederzeit wieder zu reduzieren oder einzustellen, um sich der Erziehung und Betreuung des Kindes zu widmen. BGH, Urteil vom 18. 3. 2009 - XII ZR 74/08 = FamRZ 2009, 770 = DNotZ 2009, 851; BGH, Urteil vom 13.04.2005 - XII ZR 273/02 = FamRZ 2005, 1154
b) Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten
Der Unterhaltsanspruch setzt die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten voraus, §§ 1615l Abs. 3 S. 1, 1603 Abs. 1 BGB. Es gelten mithin die allgemeinen Voraussetzungen für die Bestimmung des unterhaltsrelevanten Einkommens.
Ein etwaig zu leistender vorrangiger Kindesunterhalt ist mit dem jeweils gültigen Zahlbetrag vorab von dem Einkommen in Abzug zu bringen. BGH, Beschluss vom 02.10.2013 - XII ZB 249/12 = NJW 2013, 3578 = BeckRS 2013, 18786
Der Unterhaltsverpflichtete ist berechtigt, auch die Vorsorgeaufwendungen für seine primäre sowie sekundäre Altersvorsorge einkommensmindernd geltend zu machen.
Dem Unterhaltsverpflichteten muss in jedem Fall der angemessene Selbstbehalt verbleiben (nach der Düsseldorfer Tabelle 2024, D. II. für Erwerbstätige derzeit 1.600,00 €, für nicht Erwerbstätige derzeit 1.475,00 €).
Für den Fall der Leistungsunfähigkeit greift keine Ersatzhaftung der Eltern des nichtbetreuenden Elternteils, da diese nicht mit dem betreuenden Elternteil verwandt sind. Vielmehr haften für diesen Fall die Eltern des betreuenden Elternteils, §§ 1601, 1607 BGB.
c) Mehrere Unterhaltsverpflichtete
Neben dem nicht betreuenden Elternteil kommen als Unterhaltsverpflichtete auch die Eltern des betreuenden Elternteils in Betracht. Diese haften allerdings gegenüber dem nicht betreuenden Elternteil nachrangig, § 1615l Abs. 3 S. 2 BGB.
Der Anspruch nach § 1615l BGB kann auch neben einem Anspruch gegenüber dem getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten bestehen, sofern der betreuende Elternteil gemeinsame Kinder betreut, §§ 1361, 1596 ff. BGB. Möglich ist auch ein nebeneinander bestehender Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehemann auf Familienunterhalt nach § 1360 BGB. Da § 1615l BGB eine Spezialvorschrift (lex specialis) zu § 1608 BGB ist, bestehen die Unterhaltsansprüche nebeneinander. OLG Stuttgart (18. Zivilsenat), Beschluss vom 14.12.2015 - 18 UF 123/15 = NJW 2016, 1104 = BeckRS 2016, 1108; BGH, Urteil vom 16.07.2008 - XII ZR 109/05= NJW 2008, 3125 = BeckRS 2008, 17063 Eine vorrangige Haftung des Ehemannes besteht nicht; vielmehr ermitteln sich die Haftungsquoten anteilig nach deren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen, § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB. BGH, Urteil vom 16.07.2008 – XII ZR 109/05 = NJW 2008, 3125 = BeckRS 2008, 17063 Bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens ist, ebenso wie bei der Ermittlung der jeweiligen Leistungsfähigkeit, der angemessene Selbstbehalt von dem jeweiligen Einkommen in Abzug zu bringen (nach der Düsseldorfer Tabelle 2024, D. II. für Erwerbstätige derzeit 1.600,00 €, für nicht Erwerbstätige derzeit 1.475,00 €). Das sich hiernach ergebende unterhaltsrelevante Einkommen ist im zweiten Schritt zueinander ins Verhältnis zu setzen.
Ausnahmsweise kann auch eine Abweichung der sich hieraus ergebenden Quoten gerechtfertigt sein. Im Einzelfall können andere Umstände, insbesondere die Anzahl, das Alter, die Entwicklung sowie die Betreuungsbedürftigkeit der jeweiligen Kinder von Bedeutung sein. BGH, Urteil vom 16.07.2008 – XII ZR 109/05 = NJW 2008, 3125 = BeckRS 2008, 17063 Ist der betreuende Elternteil wegen eines jüngeren Kindes an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert, wohingegen sie wegen des fortgeschrittenen Alters eines anderen Kindes bereits die Obliegenheit treffen würde, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, kann es angemessen sein, dass der nichtbetreuende Elternteil des vermehrt betreuungsbedürftigen Kindes in entsprechend höherem Umfang, ggf. auch allein, zum Unterhalt für den betreuenden Elternteil herangezogen wird. BGH, Urteil vom 16.07.2008 – XII ZR 109/05 = NJW 2008, 3125 = BeckRS 2008, 17063
Eine anteilige Haftung besteht auch dann, wenn mehrere nach § 1615l BGB verpflichtete nichtbetreuende Elternteile vorhanden sind. BGH, Urteil vom 15.12.2004 – XII ZR 26/03 = NJW 2005, 502 = LSK 2005, 060524
d) Rangverhältnis der Unterhaltsberechtigten
Bei Vorliegen mehrerer Unterhaltsberechtigter folgt aus § 1609 BGB, dass die Unterhaltsansprüche minderjähriger und ihnen nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB gleichgestellten volljährigen unverheirateter Kinder dem Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils vorgehen.
10. Betreuungsunterhalt des Vaters, § 1615l Abs. 4 BGB
Betreut der Vater das Kind nach der Geburt, kann dieser gegenüber der Mutter Betreuungsunterhalt nach § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB geltend machen. Die Anspruchsvoraussetzungen geltend entsprechend.
Für den Fall, dass die Betreuung bereits innerhalb der ersten 8 Wochen nach der Geburt des Kindes durch den Vater erfolgt – im Rahmen dessen sich der Unterhaltsanspruch der Mutter aus § 1615l Abs. 1 S. 1 BGB ergibt –, steht dem Vater innerhalb dieses Zeitraums in entsprechender Anwendung von § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB ebenfalls ein Unterhaltsanspruch zu. BeckOK BGB/ Reinken, 67. Ed. 01.08.2023, BGB, § 1615l Rn. 54
11. Unterhalt für die Vergangenheit
Für die Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit greifen aufgrund der Verweisung auf die Vorschriften zum Verwandtenunterhalt in § 1615l Abs, 3 S. 1 BGB grundsätzlich die Voraussetzungen von § 1613 Abs. 1 BGB. Hiernach kann erst Unterhalt verlangt werden, wenn der Unterhaltsverpflichtete zur Erteilung einer Auskunft über seine Einkommensverhältnisse oder zur Leistung von Unterhalt aufgefordert worden ist. Eine solche muss unmittelbar nach Vaterschaftsanerkennung oder Vaterschaftsfeststellung erfolgen, damit in Verbindung mit § 1613 Abs. 2 Nr. 2 lit. a BGB ein Unterhaltsanspruch rückwirkend ab der Geburt geltend gemacht werden kann. Für Sonderbedarf gilt § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Bei einem zu langen Zuwarten des betreuenden Elternteils mit der Aufforderung zur Vaterschaftsanerkennung bzw. Vaterschaftsfeststellung sowie anschließender Unterhaltsdurchsetzung kann Verwirkung des rückständigen Unterhaltsanspruchs eintreten.
1. Verjährung
Der Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB verjährt nach drei Jahren, §§ 197 Abs. 2, 195 BGB.
2. Verwirkung
Die Voraussetzungen für die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1615l BGB richten sich nach § 1611 BGB, nicht nach § 1579 BGB, wobei dessen Maßstäbe Anhaltspunkte geben. BeckOK BGB/ Reinken, 67. Ed. 01.08.2023, BGB, § 1615l Rn. 51 § 1611 BGB ist als Ausnahmetatbestand eng auszulegen. BeckOK BGB/ Reinken, 67. Ed. 01.08.2023, BGB, § 1615l Rn. 51
3. Verzicht
Auf zukünftigen Unterhalt nach § 1615l BGB kann von Gesetzes wegen nicht wirksam verzichtet werden, § 1614 BGB.
4. Wegfall bei Wiederheirat
Für den Fall, dass die Mutter erneut heiratet, entfällt der Unterhaltsanspruch von ihr nach § 1615 Abs. 2 S. 2 BGB in analoger Anwendung von §