von Göler (Hrsg.) / Michael Grüßenmeyer , Isabelle Jung / § 1615l

§ 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt

(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.

(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. § 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters.

(4) Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. In diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

1.         Verjährung

Der Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB verjährt nach drei Jahren, §§ 197 Abs. 2, 195 BGB.

2.         Verwirkung

Die Voraussetzungen für die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1615l BGB richten sich nach § 1611 BGB, nicht nach § 1579 BGB, wobei dessen Maßstäbe Anhaltspunkte geben. BeckOK BGB/ Reinken, 67. Ed. 01.08.2023, BGB, § 1615l Rn. 51 § 1611 BGB ist als Ausnahmetatbestand eng auszulegen. BeckOK BGB/ Reinken, 67. Ed. 01.08.2023, BGB, § 1615l Rn. 51

3.         Verzicht

Auf zukünftigen Unterhalt nach § 1615l BGB kann von Gesetzes wegen nicht wirksam verzichtet werden, § 1614 BGB.

4.         Wegfall bei Wiederheirat

Für den Fall, dass die Mutter erneut heiratet, entfällt der Unterhaltsanspruch von ihr nach § 1615 Abs. 2 S. 2 BGB in analoger Anwendung von §

Autor & Kanzlei
Fachanwalt Erbrecht und Fachanwalt Familienrecht Düsseldorf
Herr Rechtsanwalt Michael Grüßenmeyer
gruessenmeyer@w-h-l.de +49 211 4998860

Rechtsanwalt Grüßenmeyer ist gebürtiger Düsseldorfer und hat in Freiburg studiert. Er ist unser Spezialist für das Erbrecht und unsere fachliche Autorität im Prozessrecht. Seine große Berufserfahrung und sein wirtschaftliches Verständnis befähigen ihn zur Konfliktlösung schon vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Im Praxishandbuch Unternehmensnachfolge hat er das Kapitel Eheverträge zur Sicherung der Unternehmensnachfolge verfasst. Mit seinen Kenntnissen im Immobilien, Miet- und Wohnungseigentumsrecht meistert er die juristischen Probleme von Immobilieneigentümern im Familien- und Erbkonflikt. Rechtsanwalt Grüßenmeyer ist verheiratet und hat zwei Kinder.

Rechtsanwältin für Familienrecht, Erbrecht und Gesellschaftsrecht in Düsseldorf
Frau Rechtsanwältin Isabelle Jung
jung@w-h-l.de +49 211 4998860

Rechtsanwältin Jung hat nach einem Auslandsaufenthalt in Kalifornien, USA, ihr Studium in Düsseldorf absolviert. Sie ist seit Beginn ihrer Ausbildung auf das Familien- und Erbrecht an der Schnittstelle zum Gesellschaftsrecht spezialisiert. In der NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht hat sie zur Ausgestaltung und Formulierung von Güterstandsklauseln im Gesellschaftsrecht publiziert. Mit ihrer Zielstrebigkeit und Effizienz hat sie sich nach kurzer Zeit einen Namen im Familienrecht gemacht. Als Mutter einer Tochter bringt sie bei der Bearbeitung der Mandate nicht nur ihre Fachkenntnisse ein, sondern behält immer auch das Wohl der Familie im Blick. Sie ist Mitglied im Deutschen Juristinnenbund.

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Fußnoten