Die Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m bestehen auch dann, wenn der Vater vor der Geburt des Kindes gestorben oder wenn das Kind tot geboren ist. Bei einer Fehlgeburt gelten die Vorschriften der §§ 1615l, 1615m sinngemäß.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1615m
Beerdigungskosten für die Mutter
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1615n Kein Erlöschen bei Tod des Vaters oder Totgeburt
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle