Stirbt die Mutter infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung, so hat der Vater die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben der Mutter zu erlangen ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1615l
Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1615m Beerdigungskosten für die Mutter
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle