(1) Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, haften die Verwandten vor dem Ehegatten. § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Der Lebenspartner des Bedürftigen haftet in gleicher Weise wie ein Ehegatte.
(2) (weggefallen)
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1607
Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1608 Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle