(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.
(2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Überlassung von Geld.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 606
Kurze Verjährung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 607 Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle