(1) Ist für die Rückerstattung der überlassenen Sache eine Zeit nicht bestimmt, hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt.
(2) Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Sachdarlehensvertrag kann, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, jederzeit vom Darlehensgeber oder Darlehensnehmer ganz oder teilweise gekündigt werden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 607
Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 608 Kündigung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle