Ein Entgelt hat der Darlehensnehmer spätestens bei Rückerstattung der überlassenen Sache zu bezahlen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 608
Kündigung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 609 Entgelt
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle