Die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache sowie die Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschriften des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 605
Kündigungsrecht
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 606 Kurze Verjährung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle