(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 213
Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen
Ansprüchen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 214 Wirkung der Verjährung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle