Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 214
Wirkung der Verjährung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 215 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle