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§ 213 Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen
NächsteDie Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.
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Vorherige Norm
§ 212
Neubeginn der Verjährung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 213 Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle