Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 216
Wirkung der Verjährung bei gesicherten Ansprüchen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 217 Verjährung von Nebenleistungen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle