§ 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1Schuldverhältnis
2Pflichtverletzung
Es handelt sich um eine Verletzung von Hauptpflichten. Die Pflichtverletzung besteht in der Lieferung einer mangelhaften Sache oder in gar keiner Lieferung.
3Vertretenmüssen
Der Schuldner haftet nur, wenn er die Pflichtverletzung nach
Nach § 280 Abs. 1 BGB muss der Schuldner darlegen und beweisen, dass er eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Dies ist für die Risikoverteilung im Prozess von Bedeutung, da der Gläubiger im Rahmen des § 280 Abs. 1 BGB nur die Pflichtverletzung und den hierauf beruhenden Schaden beweisen muss.
4Schaden
Der Schuldner muss für sämtliche Nachteile seiner Pflichtverletzung (Nicht- oder Schlechtleistung) einstehen.
5Ist also das bestellte Werk für den Auftraggeber infolge erheblicher Mängel wertlos und begehrt er Schadensersatz, um es anderweitig herstellen zu lassen, so richtet sich dieser Anspruch nicht nach § 280 Abs. 1 BGB, da er den Anspruch auf Erhalt eines mangelfreien Werks ersetzen soll. Hier wäre § 280 Abs. 3 BGB i.V.m. §§ 281 ff. zu prüfen.BGH vom 3.7.2013, VIII ZR 169/12, NJW 2013, 2959 für die Mehrkosten eines Deckungskaufs
Kausalität
Die Pflichtverletzung muss ursächlich für den eingetretenen Schaden sein. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt zwar regelmäßig der Gläubiger.
Rechtsfolge
Der Schuldner muss sämtliche Schäden ersetzen, die auf die Pflichtverletzung zurückzuführen sind und vom Schutzzweck der Norm umfasst werden.
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
a) Hintergrund und Normzweck
Der Schuldner ist dem Gläubiger einer Leistung grundsätzlich dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er seine Pflichten schuldhaft verletzt. Die Pflichtverletzung ist die zentrale Voraussetzung des Schadensersatzanspruchs.