Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 597
Verspätete Rückgabe
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 598 Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle