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von Göler (Hrsg.) / Steffen Köster / § 2215

§ 2215 Nachlassverzeichnis

(1) Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen und ihm die zur Aufnahme des Inventars sonst erforderliche Beihilfe zu leisten.

(2) Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Testamentsvollstrecker zu unterzeichnen; der Testamentsvollstrecker hat auf Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen.

(3) Der Erbe kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen wird.

(4) Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt und auf Verlangen des Erben verpflichtet, das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen.

(5) Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung fallen dem Nachlass zur Last.

 

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

§ 2215 BG steht zu Beginn der Normreihe der §§ 2215-2219 BGB, die das Verhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben regelt. Dabei beschreibt § 2215 die zentralen Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Erstellung und Übermittlung des Nachlassverzeichnisses. Dieses Verzeichnis bildet eine wesentliche Grundlage für die Durchführung einer Testamentsvollstreckung.

1Die Verpflichtung zur Erstellung des Verzeichnisses besteht gegenüber den Erben. Bei mehreren Erben muss gegenüber jedem Miterben das Verzeichnis hinsichtlich des gesamten Nachlasses mit Hinweis auf die jeweiligen Erbquoten übermittelt werden. BeckOK, Hau/Poseck, § 2215, Rn. 3  Das Nachlassverzeichnis ist daher eines der wichtigsten Kontrollinstrumente der Erben. Neben den §§ 2216 – 2219 BGB normiert der § 2215 BGB Schutzrechte des Erben. Für die Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Testamentsvollstrecker wie der Rechnungslegung nach §§ 2218, 666 BGB, der Herausgabe des Nachlasses nach §§ 2218, 667 BGB oder auch der Kontrolle des Verwaltungsnachlasses insgesamt nach § 2216 BGB sind die Erben auf das Nachlassverzeichnis angewiesen.

Durch das Nachlassverzeichnis wird der Vermögensstand dokumentiert, wodurch dieses auch für die Haftung des Testamentsvollstreckers nach § 2219 BGB Bedeutung erlangt. Lange ErbR § 64, Rn. 90; BeckOK BGB/Lange, § 2215 Rn. 1  Wenn mehrere Testamentsvollstrecker eingesetzt sind, müssen diese ein gemeinsames Verzeichnis erstellen. OLG Schleswig BeckRS 2006, 12127; Zimmermann ZEV 2019, 197

Die Verpflichtung des Testamentsvollstreckers zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses endet mit der Kündigung (§ 2225 BGB) oder Entlassung (§ 2227 BGB) des Amtes, selbst dann, wenn bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Verzeichnis erstellt wurde. OLG Koblenz NJW-RR 1993, 462

Mit gewissen Abweichungen entspricht die Norm des § 2215 BGB in ihren Regelungen der Verzeichnispflicht des Vorerben gegenüber dem Nacherben in § 2121 BGB.

Die Norm des § 2215 BGB fügt sich ein in eine Gesetzessystematik, die Beteiligte in einer schwächeren Position stärken soll. Dies gilt für Pflichtteilsberechtigte gegenüber Erben sowie Erben gegenüber Testamentsvollstrecker wie auch Nacherben gegenüber Vorerben. Diese Konstellation und Struktur spiegelt sich auch in anderen, nicht erbrechtlichen Verhältnissen wider, wie beispielsweise zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer. Das Erbrecht normiert diesen Grundgedanken noch etwas konkreter.

a) Inhalt   

Die inhaltlichen Anforderungen an das Nachlassverzeichnis sind § 2215 Abs. 1 BGB zu entnehmen.  Das vom Testamentsvollstrecker zu erstellende Verzeichnis hat die seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände sowie die ihm bekannten Nachlassverbindlichkeiten zu beinhalten. Es ist eine gesonderte und vollständige Zusammenstellung der Vermögenswerte (Aktiva) und Schulden (Passiva) des Nachlasses erforderlich. Zu den Nachlassaktiva zählen dabei alle beweglichen, unbeweglichen sowie auch anteilige Nachlassgegenstände des Erblassers.  Forderungen sind ebenfalls aufzunehmen. Den Nachlassverbindlichkeiten unterfallen die Erbfallschulden, Erblasserschulden sowie die Nachlasserbenschulden. In diesem Rahmen müssen auch solche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten angegeben werden, deren Bestand und Zugehörigkeit zum Nachlass noch unklar oder umstritten sind. LG Freiburg NJWE-FER 1997, 39; Lange ErbR § 64, Rn. 96

Eine exakte Beschreibung aller Gegenstände ist nicht zwingend erforderlich. Palandt, § 2215, Rn. 2  Wie detailliert das Nachlassverzeichnis sein muss, ist im konkreten Einzelfall zu entscheiden. Der Testamentsvollstrecker muss jedenfalls alle ihm zustehenden Erkenntnismöglichkeiten, beispielsweise Auskunftsansprüche gegenüber Dritten, ausschöpfen und darf sich nicht mit einer oberflächigen Bestandsaufnahme begnügen. BGH NJW 1981, 1271  Den exakten Wert der Gegenstände muss er aber weder selbst ermitteln noch durch sachkundige Dritte ermitteln lassen. OLG München ZEV 2009, 293 (295)

Bei vorhandenem Kontoguthaben müssen die Höhe des Guthabens, die Kontonummer sowie der Name der Bank angegeben werden. Bei Wertpapieren ist der Depotauszug erforderlich. Im Einzelfall muss das Nachlassverzeichnis mit Fotos, etwa von Kunstwerken, ergänzt werden. MüKo/Zimmermann, § 2215 Rn. 6

Zudem muss der digitale Nachlass dokumentiert werden. Unter diesem wird die Gesamtheit des digitalen Vermögens verstanden, mithin sämtliche gespeicherte Daten, ob auf heimischen Datenträgern, im Interent oder auf Clouds, inklusive der Hard- und Software. BeckOK, Hau/Poseck, § 1922 Rn. 99; NJW 2013, 3745

Rechtlich sind Vertragsbeziehungen z. B. zu E-Mail-Account-Providern, Anbietern sozialer Netzwerke oder anderer Angebote im Internet ebenso betroffen wie beispielsweise Rechte an Websites und Domains sowie die Rechte an Online-Adressbüchern, Bildern, Forenbeiträgen, Blogs, Youtube-Videos und E-Mails. Auch einfache Vertragsabschlüsse, etwa über Plattformen wie Amazon oder private Vereinbarungen über E-Mail, fallen darunter. Hinzukommen häufig genutzte Zahlungsmethoden wie Internetkonten oder Paypal. Juristisch betrachtet fallen unter den Begriff daher eine Fülle an unterschiedlichen Rechten. NJW 2013, 3745

Dieser digitale Nachlass gehört gerade zum Nachlass und nicht den Persönlichkeitsrechten. Der BGH räumte in diesem Zusammenhang in einer weichenstellenden Entscheidung dem Erbrecht Vorrang vor den Vertraulichkeitsrechten von Nutzern digitaler Netzwerke ein. BGH v. 12.07.2018 – III ZR 183/17, ZEV 2018, 687  Ein Nutzungskonto war in diesem Fall beispielsweise aufzuführen. Deusch ZEV 2918, 687, 691  Das Datenschutzrecht steht hier regelmäßig im Rahmen der praktischen Konkordanz zurück.

b) Form

Aus den Regelungen in Abs. 2 ergibt sich mittelbar das Schriftformerfordernis. Das Verzeichnis muss mit einem Datum versehen und vom Testamentsvollstrecker eigenhändig unterzeichnet werden, wobei der Tag der Erstellung anzugeben ist. LG Frankfurt a.M. BWNotZ 1981, 117

c) Zeitpunkt der Erstellung

Die Erstellung des Nachlassverzeichnisses hat unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern nach § 121 I BGB zu erfolgen. Die Zeitspanne, die dem Testamentsvollstrecker zuzubilligen ist, hängt dabei von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Ausschlaggebend sind insbesondere der Umfang und die Komplexität des Sachverhaltes, als auch die tatsächlich vorhandenen Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Nachlassmasse. OLG Düsseldorf ErbR 2023, 634 (635)  Ergänzungen des Nachlasses sind hierbei zulässig. MüKo/ Zimmermann, § 2215 Rn. 4  Die Zeitdauer ist neben der Komplexität des Nachlasses, ebenso vom Verhalten der Beteiligten abhängig.

Bestehen erhebliche Schwierigkeiten bei der Erfassung der Vermögenswerte oder ist der Nachlass erst noch zu ermitteln, können hierfür einige Monate in Anspruch genommen werden. Dem BayObLG erschien beispielsweise ein Jahr nach dem Todesfall zu lang. BayObLG, ZEV 1997, 381, 383  Das OLG Düsseldorf OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08-07.2022 – 3 Wx 220/21   hingegen legte fest, dass insbesondere bei komplexeren Sachverhalten und Schwierigkeiten bei den Ermittlungen selbst ein Zeitraum von zwei Jahren unbedenklich sein kann. Ferner sei im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, inwieweit der Testamentsvollstrecker von Berufs wegen oder vergleichbaren Ämtern über Erfahrungen bei der Erstellung eines Verzeichnisses verfügt.

Es gibt keine schematischen Anforderungen an die zuzubilligende Zeitspanne der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses. Vielmehr Bedarf es einer konkreten Betrachtung im Einzelfall.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

a) Normzweck

Im Innenverhältnis zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker erfüllt das Nachlassverzeichnis eine Beweisfunktion (§ 2218 BGB), insbesondere im Hinblick auf eine ordnungsmäße Verwaltung des Nachlasses (§ 2216 BGB). Das Nachlassverzeichnis stellt eine private (§ 416 ZPO) und frei zu würdigende Urkunde dar, der im Rechtsverkehr keine Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit zukommt. BeckOGK/Suttmann BGB § 2215 Rn. 36; Staudinger/Dutta, 2021, BGB § 2215 Rn. 5. 

b) Inhalt des Nachlassverzeichnisses

§ 2215 Abs. 2 BGB legt fest, dass der Testamentsvollstrecker das Verzeichnis mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen hat, allerdings nicht, zu welchem Stichtag dieses aufgestellt werden muss. In Frage kommen daher mehrere Zeitpunkte: der des Erbfalls, der Zeitpunkt der Absendung oder des Zugangs der Amtsannahme beim zuständigen Nachlassgericht sowie der Zeitpunkt der Annahmebestätigung durch das Nachlassgericht oder die Beantragung bzw. Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses.

Der Todestag des Erblassers bietet sich an, da dem Testamentsvollstrecker u.a. die Pflicht obliegt, für den oder die Erben eine Erschaftsteuererklärung abzugeben. In dieser Erklärung sind die Vermögenswerte zum Todeszeitpunkt anzugeben. Allerdings ist zu beachten, dass sich zwischen Erbfall und Annahme des Testamentsvollstreckeramts Veränderungen ergeben können, die vom Testamentsvollstrecker nicht mehr nachzuvollziehen sind und für die er auch nicht haftet. Allein der Tag des Erbfalls kann daher nicht der richtige Zeitpunkt für das Nachlassverzeichnis sein.

Gegen den Tag des Zugangs der Annahmebestätigung durch das Nachlassgericht beim Testamentsvollstrecker ergeben sich ebenfalls Bedenken. Denn nach dem Wortlaut des Abs. 1 ist der Testamentsvollstrecker bereits ab der Annahme des Amtes für den Nachlass verantwortlich.

Die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses erscheint ebenfalls wenig praktikabel. Die Erteilung des Zeugnisses kann von den Beteiligten nicht beeinflusst werden. Auch muss dieses nicht in jedem Fall beantragt und erteilt werden.

Am überzeugendsten ist daher der Tag der Versendung der Amtsannahme. Ebenso Staudinger/Dutta, 2021, BGB § 2215 Rn. 9; Mayer/Bonefeld/Tanck TV-HdB/Kroiß § 8 Rn. 8; aA OLG Schleswig FamRZ 2007, 307; Zimmermann ZEV 2019, 197 (201). Die Lage des Nachlasses zu einem früheren Zeitpunkt ist der Kenntnis des Testamentsvollstreckers entzogen. Die Bestätigung der Annahme wird ferner lediglich auf Antrag erteilt. Zudem kann auf die Parallele in der Regelung des § 2121 BGB verwiesen werden. Bei dem vergleichbaren Verzeichnis des Vorerben ist maßgeblicher Zeitpunkt der Tag seiner Errichtung, und nicht etwa der Erbfall. BGH, 9.11.1994 – IV ZR 319/93; BGHZ 127, 360; FamRZ 1995, 158.

Daher ist von einem angehenden Testamentsvollstrecker der Tag der Erklärung der Amtsannahme mit Bedacht zu wählen. Er sollte ab diesem Zeitpunkt den Nachlass in seinem Besitz haben. Denn ab diesem Zeitpunkt ist dieser für den Bestand und die Sicherung des Nachlasses verantwortlich.

Die Nichtzugehörigkeit etwa eines Gegenstandes kann durch einfachen Gegenbeweis eines Beteiligten dargelegt werden. Staudinger/Avenarius, 2019, BGB § 2121 Rn. 6. Dies gilt auch bei einem amtlichen Nachlassverzeichnis, das zwar eine höhere Richtigkeitsvermutung als ein Privatverzeichnis genießt, OLG Karlsruhe ZEV 2007, 329 jedoch ebenfalls widerlegbar ist.

c) Hinzuziehung der Erben

Nach Abs. 3 kann der Erbe auf Verlangen bei der Aufnahme des Verzeichnisses hinzugezogen zu werden. Hierfür hat der Testamentsvollstrecker dem Erben rechtzeitig den Termin der Aufnahme des Verzeichnisses anzugeben, um die Mitwirkung zu ermöglichen. Zimmermann ZEV 2021, 141 (144).  Auch darf der Erbe Zeugen mitbringen sowie Notizen und Fotos anfertigen. Eine Wiederholung der Aufnahme kann allerdings nicht verlangt werden. MüKo/ Zimmermann, § 2215 Rn. 6.

d) Notarielles Verzeichnis

Die Erben können auch nach Erhalt eines privaten Nachlassverzeichnisses vom Testamentsvollstrecker weiterhin die Erstellung eines notariellen Verzeichnisses verlangen. OLG Karlsruhe NJW-RR 2007, 881.

Der Testamentsvollstrecker hat zudem die Möglichkeit, das Nachlassverzeichnis unmittelbar durch die zuständige Behörde, einen zuständigen Beamten oder einen Notar aufnehmen zu lassen (§ 2215 Abs. 4, § 20 Abs. 1 BNotG). BeckOK/ Hau Poseck, § 2215 Rn. 15. Der Nachlass ist durch den Notar, soweit möglich, selbst zu ermitteln. Ein Verzeichnis, das sich inhaltlich ausschließlich auf die vom Erben vorgelegten Auflistung stützt, genügt nicht den Anforderungen. Der Notar muss zusätzlich selbstständig feststellen, dass keine weiteren Nachlassgegenstände oder Verbindlichkeiten existieren. OLG Koblenz, Beschluss vom 18.03.2014 – 2 W 495/13 21-28.

Eine Ablehnung der Verzeichnisaufnahme darf nicht ohne ausreichenden Grund verweigert werden, § 15 Abs. 1 BNotG. Vielmehr muss der Notar substantiiert Gründe vortragen, weshalb ihm die Erstellung des Nachlassverzeichnisses nicht möglich ist. In einem solchen Fall ist er zumindest temporär zur Amtsverweigerung berechtigt. LG Lübeck ZEV 2018, 416; OLG Düsseldorf RNotZ 2008, 105; Zimmer ZEV 2008, 365; OLG Düsseldorf ZErB 2017, 49; Gegebenenfalls ist hier ein Vorgehen nach § 15 Abs. 2 BNotG zu raten. Die Kosten für die Erstellung des Verzeichnisses trägt der Nachlass (Abs. 5).


Fußnoten