(1) Der Unternehmer darf Zahlungen des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht fordern oder annehmen.
(2) Es dürfen keine Zahlungen des Verbrauchers im Zusammenhang mit einem Vermittlungsvertrag gefordert oder angenommen werden, bis der Unternehmer seine Pflichten aus dem Vermittlungsvertrag erfüllt hat oder diese Vertragsbeziehung beendet ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 485a
(weggefallen)
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 486 Anzahlungsverbot
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle