Der Unternehmer muss den Verbraucher vor Vertragsschluss in Textform auf das Widerrufsrecht einschließlich der Widerrufsfrist sowie auf das Anzahlungsverbot nach § 486 hinweisen. Der Erhalt der entsprechenden Vertragsbestimmungen ist vom Verbraucher schriftlich zu bestätigen. Die Einzelheiten sind in Artikel 242 § 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche geregelt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 482
Vorvertragliche Informationen, Werbung und Verbot des Verkaufs als Geldanlage
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 482a Widerrufsbelehrung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle